Jahreswechsel 2022/2023
Mann reguliert Heizungsthermostat.

Prämie als Inflationsausgleich

Im Nachgang zum Austausch der Bundesregierung mit den Sozialpartnern im Rahmen einer „Konzertierten Aktion“ darüber, wie mit den gestiegenen Preisen und den damit einhergehenden realen Einkommensverlusten der Arbeitnehmer umgegangen werden kann, hat das Bundeskabinett am 28. September 2022 eine sog. Formulierungshilfe an die Koalitionsfraktionen verabschiedet, um die vom Koalitionsausschuss im Rahmen des Entlastungspakets III vereinbarte Inflationsausgleichsprämie („Leistungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbrauchspreise“) umzusetzen.

Eingeflossen ist der erforderliche Befreiungstatbestand in das Einkommensteuergesetz mit dem Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz vom 19. Oktober 2022, das am 25. Oktober 2022 im Bundesgesetzblatt veröffentlich worden ist. Im genauen Wortlaut ist die Regelung nachzulesen in § 3 Nr. 11c EStG.

Arbeitgeber können die Inflationsausgleichsprämie vom Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt, also vom 26. Oktober 2022 an, bis spätestens zum 31. Dezember 2024 als Bar- oder Sachzuwendung bis zu einem Gesamtbetrag in Höhe von 3.000 EUR (Freibetrag je Dienstverhältnis) an ihre Arbeitnehmer zahlen (z. B. 1.500 EUR im Januar 2023 und weitere 1.500 EUR im Januar 2024).

WICHTIG:

Sofern zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt, handelt es sich bei der Inflationsausgleichsprämie weder um steuerpflichtigen Arbeitslohn noch um beitragspflichtiges Arbeitsentgelt.

Antworten auf zahlreiche Praxisfragen liefert ein FAQ-Katalog des Bundesfinanzministeriums. 

Dokumentation: Laut Bundesfinanzministerium werden an den Nachweis des Zusammenhangs zwischen Leistung und Preissteigerung keine besonderen Anforderungen gestellt. Es genügt demnach, wenn der Arbeitgeber in beliebiger Form deutlich macht, dass diese im Zusammenhang mit der Preissteigerung steht (z. B. durch entsprechenden Hinweis auf dem Überweisungsträger im Rahmen der Lohnabrechnung).

Minijobs: Eine Angemessenheitsprüfung erfolgt – wie schon bei der Corona-Prämie (1.500 EUR) – nicht. Und da es sich nicht um beitragspflichtiges Arbeitsentgelt i. S. der Sozialversicherung handelt, kann die Inflationsausgleichsprämie ohne Folgen für den Versicherungsstatus auch an geringfügig entlohnte Beschäftigte gezahlt werden.

[Bearbeitungsstand: 08.12.2022]