Jahreswechsel 2024/2025

Jahressteuergesetz 2024

Wie von den Jahressteuergesetzen in der Vergangenheit gewohnt, hat auch das Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) einen beachtlichen Umfang an Gesetzesänderungen. Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf in seiner 195. Sitzung am 18. Oktober 2024 in 2./3. Lesung angenommen. Der Bundesrat hat am 22. November 2024 zugestimmt, das Gesetz wurde zwischenzeitlich ausgefertigt und am 5. Dezember 2024 im Bundesgesetzblatt verkündet.  

Wir konzentrieren uns hier auf die Aspekte, die im Lohnsteuerrecht zu verorten sind und dementsprechend Relevanz für die Entgeltabrechnung haben. Darüber hinaus haben wir einen Hinweis in eigener Sache, dieser betrifft die Verstetigung der 150 EUR-Vereinfachungsregelung für Gesundheitsboni im Einkommensteuergesetz.

Hinweis:

Die ursprünglich vorgesehene neue Pauschalversteuerungsoption (25 Prozent) mit dem vielversprechenden Namen „Mobilitätsbudget“ ist übrigens kurz vor knapp noch aus dem Gesetzentwurf gestrichen worden. Vorausgegangen war, dass die Sachverständigen in der öffentlichen Anhörung zu viele Bedenken und offene Fragen insbesondere zur Verteilungswirkung der Maßnahme geäußert hatten.

Gesundheitsboni als Leistung oder Beitragserstattung?

Beiträge zur Basis-Krankenversicherung können auf Grundlage von § 10 EStG als Vorsorgeaufwendungen im Rahmen der persönlichen Einkommensteuerveranlagung bei den Sonderausgaben geltend gemacht werden. Berücksichtigt wird dabei der tatsächlich verbliebene Aufwand, Beitragserstattungen mindern daher grundsätzlich den Aufwand.

Es gibt in der Praxis Bonusmodelle gemäß § 65a SGB V, bei denen ein Streit darüber entbrannt war, ob eine Kürzung der Beiträge für den Sonderausgabenabzug gerechtfertigt ist. Hierzu hatte die Finanzverwaltung eine Vereinfachungsregelung getroffen (zuletzt mit BMF-Schreiben vom 28. Dezember 2023, IV C 3 -S 2221/20/10012 :005), die bis zum 31. Dezember 2024 befristet war und jetzt gesetzlich verstetigt werden soll, weil sie sich in der Praxis bewährt hat.

Dabei soll die Verwaltungsregelung, nach der Boni der Krankenkassen bis zu einem Betrag von 150 EUR pro versicherte Person und Beitragsjahr nicht als Beitragserstattung zu behandeln sind, ohne zeitliche Befristung mit dem Jahressteuergesetz 2024 in das Einkommensteuergesetz aufgenommen werden. Geplanter Zeitpunkt des Inkrafttretens: 1. Januar 2025

Zu diesem Zweck sollen nach § 10 Abs. 2b Satz 1 EStG folgende Sätze eingefügt werden: „Auf der Grundlage des § 65a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch nach den Satzungen der gesetzlichen Krankenkassen erbrachte Bonusleistungen gelten bis zu einer Höhe von 150 Euro pro versicherte Person und Beitragsjahr nicht als Beitragserstattung; diese Summe übersteigende Bonusleistungen gelten stets als Beitragserstattung. Der Steuerpflichtige kann nachweisen, dass Bonusleistungen in Höhe des übersteigenden Betrags nicht als Beitragserstattung zu qualifizieren sind.“

Mitarbeiterkapitalbeteiligungen

Das Gesetz zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (Zukunftsfinanzierungsgesetz – ZuFinG) wurde am 14. Dezember 2023 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Neben finanzmarktrechtlichen Anpassungen und der Fortentwicklung des Gesellschaftsrechts sind auch steuerrechtliche Rahmenbedingungen für Mitarbeiterkapitalbeteiligungen (im Einkommensteuergesetz als „Vermögensbeteiligungen“ bezeichnet) verbessert worden.

Was bewirkt die Konzernklausel?

Bereits 2023 im Gesetzentwurf für das Zukunftsfinanzierunggesetz war vorgesehen, dass § 19a EStG, also die aufgeschobene Besteuerung, auch auf die Weitergabe von Anteilen an Mutter-, Tochter- und Schwestergesellschaften ausgedehnt werden sollte (sog. Konzernklausel). Letztlich ist es dazu aber vor einem Jahr noch nicht gekommen.

Mit dem Jahressteuergesetz 2024 soll der Faden jetzt wieder aufgenommen und die Regelung doch noch im EStG verankert werden (§ 19a Abs. 1 Satz 2 EStG-E): „Als Unternehmen des Arbeitgebers im Sinne des Satzes 1 gilt auch ein Unternehmen im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes, wenn die Schwellenwerte des Absatzes 3 in Bezug auf die Gesamtheit aller Konzernunternehmen nicht überschritten werden und die Gründung keines Konzernunternehmens mehr als 20 Jahre zurückliegt.“

WICHTIG: Die Konzernklausel soll rückwirkend zum 1. Januar 2024 in Kraft treten.

Mit der Einfügung wird der Anwendungsbereich der Steuervergünstigung auch auf die Übertragung von Anteilen an Konzernunternehmen erweitert. Damit wird grundsätzlich ein Anliegen aus der Praxis aufgegriffen. Denn es besteht Bedarf, die sog. Konzernklausel aus dem Anwendungsbereich des § 3 Nr. 39 EStG auf den Anwendungsbereich des § 19a EStG zu übertragen. Danach sollten nicht nur geldwerte Vorteile aus Vermögensbeteiligungen aufgeschoben besteuert werden können, wenn Anteile am Unternehmen des Arbeitgebers überlassen werden, sondern auch, wenn Anteile an verbundenen Unternehmen übertragen werden.

Um zu vermeiden, dass durch die Konzernklausel mittelbar auch Arbeitnehmer großer Aktien­gesellschaften begünstigt werden, indem im Rahmen von Steuergestaltungen Geschäftsbereiche auf kleinere Tochtergesellschaften ausgelagert und dann Anteile an der Muttergesellschaft steuerbegünstigt übertragen werden, wird der Anwendungsbereich begrenzt. Anteile an Konzernunternehmen können nur dann steuerbegünstigt übertragen werden, wenn die Schwellenwerte des § 19a Abs. 3 EStG in Bezug auf die Gesamtheit aller Konzernunternehmen nicht überschritten werden und die Gründung keines Konzernunternehmens mehr als 20 Jahre zurückliegt. Damit muss auch der Konzern im Ganzen die Schwellenwerte des § 19a Abs. 3 EStG einhalten. Laut Gesetzesbegründung soll die Regelung praxisgerecht sein und gleichzeitig unerwünschte Steuergestaltungen vermeiden.

Hinweis:

Viele weitere Informationen können dem BMF-Schreiben zur lohnsteuerlichen Behandlung der Überlassung von Vermögensbeteiligungen vom 1. Juni 2024 entnommen werden – dies gilt jedenfalls hinsichtlich der Rechtslage nach dem Inkrafttreten des Zukunftsfinanzierungsgesetzes, also noch ohne die Konzernklausel.

[Bearbeitungsstand: 05.12.2024]