Aktuelles zum SV-Meldeportal (mit Online-Speicher)
Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU)
Nach einer vorgeschalteten Pilotierungsphase ist das SV-Meldeportal am 4. Oktober 2023 für die breite Masse freigeschaltet worden. In einer bis zum 30. Juni 2024 verlängerten Übergangszeit blieb sv.net noch nutzbar, bevor es nach mehr als 23 Jahren erfolgreicher Laufzeit für immer abgeschaltet wurde.
Insbesondere kleinere Betriebe sind den an sie gerichteten Anforderungen, vollelektronisch im Dialog erreichbar zu sein und alle Daten vorzuhalten sowie für einen Abruf bereit zu stellen, nur begrenzt gewachsen. Mit dem SV-Meldeportal wurde vorrangig für Kleinstarbeitgeber (max. 10 Arbeitnehmer) ein Angebot geschaffen, diese Daten optional in einem zentralen, sicheren Online-Speicher vorhalten zu können. Aber auch mittelständische und große Unternehmen, Selbstständige, die öffentliche Verwaltung und Zahlstellen können ihn nutzen.
Die Informationstechnische Servicestelle der Gesetzlichen Krankenversicherung (ITSG GmbH) wurde vom federführenden GKV-Spitzenverband (weiterhin) mit der operativen Durchführung und Programmierung einer systemgeprüften Ausfüllhilfe beauftragt; seit dem Roll-out im Oktober 2023 läuft das SV-Meldeportal sehr stabil. Ende Juni 2024 waren knapp 500.000 Arbeitgeber/Dienstleister für die Nutzung registriert.
Neben einigen wenigen gesetzlichen Änderungen gab es zum 1. Juli 2024 eine Neuerung im Handling, die besonders auf Arbeitgeber ausgerichtet ist, die das SV-Meldeportal mit mehreren Benutzern bedienen. Administratoren können Benutzern jetzt den Zugriff beschränken auf bereits gültig erteilte Mandats-Betriebsnummern oder die eigene Betriebsnummer. Die entsprechenden Vorgaben erfolgen über die Firmenverwaltung. Diese Benutzer haben nur noch Zugriff auf die Daten der freigegebenen Betriebsnummern.
Die ITSG hat hierzu ein Erklärvideo nebst Dokumentation zur Verfügung gestellt („Zugriffsrechte von Benutzern einschränken“).
Seit dem 5. September 2024 stehen diese beiden noch recht jungen Datenaustauschverfahren im SV-Meldeportal zur Verfügung:
Beide Formulare wurden mit etwas Verzögerung erst nach der erforderlichen Genehmigung der Gemeinsamen Grundsätze für die Systemprüfung nach § 22 DEÜV freigeschaltet.
Zum 1. Januar 2025 werden im SV-Meldeportal erneut alle gesetzlichen Änderungen umgesetzt, beispielsweise die neue Version im eAU-Verfahren. Anpassungen im Handling und in der Verwaltung sind zum Jahreswechsel hingegen nicht geplant.
Täglich erreichen den technischen Support der ITSG viele Fragen – im Zusammenhang mit Neuerungen, aber auch immer wiederkehrende. Nachfolgend eine Top 10 der aktuell meistgestellten Fragen, dankenswerterweise von der ITSG zur Verfügung gestellt.
Wer im SV-Meldeportal angemeldet ist, kann in der Hilfe auf ein Benutzerhandbuch zugreifen. In der aktuellen Fassung (Stand 1. Juli 2024, Version 01.02) sind z. B. auch Informationen zu den beiden neuen Formularen zu den Verfahren AZK und BUB enthalten (Ziffern 4.17 und 4.18). Detaillierte Informationen hält das Benutzerhandbuch auch zu der neuen Zugriffsbeschränkung bereit (Ziffer 5.1.4).
Das Supportteam hilft nur bei technischen Problemen rund um das Portal. Inhaltliche Fragen z. B. zum Ausfüllen der Formulare beantworten die fachlichen Ansprechpartner der Krankenkassen bzw. SV-Träger; deren Kontaktdaten sind in den entsprechenden Formularen hinterlegt (anzusteuern über das Fragezeichen-Symbol).
Im Sozialgesetzbuch ist geregelt, dass die Nutzer des SV-Meldeportals in angemessenem Umfang an den Kosten beteiligt werden können (§ 95a Abs. 6 Satz 3 SGB IV).
Die Nutzung des SV-Meldeportals ist und bleibt in den Jahren 2023 und 2024 kostenfrei, sofern sich Arbeitgeber und deren Dienstleistungspartner spätestens bis zum 30. September 2024 als Nutzer registriert haben. Erst ab 2025 ist für diese Anwender die Nutzung des SV-Meldeportals kostenpflichtig. Seit dem 1. Oktober 2024 wird die Nutzungsgebühr allen neu registrierten Arbeitgebern sofort in Rechnung gestellt.
Die Nutzungsgebühr wird bezogen auf zwei Anwendergruppen erhoben (alle Nutzer können beliebig viele Meldungen mit den SV-Trägern austauschen):
Anwendergruppe 1
Single-Mandanten-Variante:
Abgabe von Meldungen nur für eine Betriebsnummer 36,00 EUR (1,00 EUR pro Monat), zzgl. gültiger MwSt.
Anwendergruppe 2
Anwendergruppe 2 – Multi-Mandanten-Variante:
Abgabe von Meldungen für mehrere Betriebsnummern 99,00 EUR (2,75 EUR pro Monat), zzgl. gültiger MwSt.
Die Nutzungsgebühr wird i. d. R. zum Zeitpunkt der Registrierung für den Nutzungszeitraum von drei Jahren im Voraus erhoben, mit der Begleichung der Rechnung erfolgt die Freischaltung. Die Nutzungsgebühr kann nur auf Rechnung (Überweisung) oder per PayPal entrichtet werden.
Mit der Zahlung per PayPal erhält der Anwender sofort Zugriff auf die Meldeformulare. Beim Kauf auf Rechnung muss die Rechnung zunächst per Überweisung beglichen werden, bevor das Portal genutzt werden kann.
Für zeitkritische, fällige Meldungen wird nach der Bestellung „auf Rechnung“ eine Möglichkeit angeboten, das SV-Meldeportal auch schon vor Zahlungseingang einmalig für einen 30-Tage-Zeitraum zu nutzen.
Es sollte darauf geachtet werden, dass die Rechnungsanschrift korrekt hinterlegt ist. Ist dies nicht der Fall, sollte die Anschrift vor der Bestellung in den Firmen-Basisdaten angepasst werden. Bei Bedarf kann hier auch eine alternative Rechnungsanschrift hinterlegt werden. Die Rechnung wird dem Firmenadministrator, der die Bestellung ausgelöst hat, per E-Mail zugestellt.
Alle Anwender, die das SV-Meldeportal zunächst kostenfrei nutzen konnten, erhalten Mitte November eine Erinnerung: zum 1. Januar sollte die Verlängerung beantragt werden, wenn das Portal auch im neuen Jahr genutzt werden soll. Firmenadministratoren werden ab diesem Zeitpunkt nach dem Einloggen direkt auf die Zahlungsübersichtsseite geleitet. Hier kann dann per Knopfdruck die Verlängerung beantragt werden, es stehen die o. g. Nutzungsvarianten und Zahlungsmöglichkeiten zur Verfügung.
Rechtzeitig beantragen: Es sollte unbedingt darauf geachtet werden, dass die Verlängerung rechtzeitig beantragt wird, damit ein lückenloser Zugriff auf das SV-Meldeportal gewährleitstet ist. Die ITSG hat Ende September ein neues Erklärvideo nebst Dokumentation zur Verfügung gestellt („Nutzungsgebühr und Bestellung“).
Alle Anwender, die sich bis zum 30. September 2024 registriert hatten, bekamen Zugang zur Multi-Mandanten-Variante. Sind bereits Mandate angelegt und sollen diese auch im neuen Nutzungszeitraum weiterhin zur Verfügung stehen, muss unbedingt bei der Verlängerung wieder die Multi-Mandanten-Variante gewählt werden. Bei der Auswahl Single-Mandanten-Variante werden ansonsten alle bestehenden Mandate mit den evtl. gespeicherten Daten gelöscht.
Die Laufzeit der kostenpflichtigen Nutzungsdauer ist auf 36 Monate beschränkt und kann danach verlängert werden. Ein Wechsel von der Anwendergruppe 1 (Single-Mandanten-Variante) zur Anwendergruppe 2 (Multi-Mandanten-Variante) ist durch eine kostenpflichtige Neu-Registrierung jederzeit möglich. Ein Wechsel von der Anwendergruppe 2 zur Anwendergruppe 1 ist erst nach Ende der Laufzeit möglich. Allerdings verlieren diese Nutzer den Zugriff auf den Online-Speicher aller weiteren Betriebsnummern („Mandate“).
Inzwischen werden bereits seit drei Jahren (Oktober 2021) eAU verpflichtend von den Ärzten an die Krankenkassen übermittelt. Und seit Januar 2023 werden die AU-Daten auch verpflichtend elektronisch von den Arbeitgebern abgerufen. Seit Januar 2024 wurde das Verfahren zudem auf die Bundesagentur für Arbeit (BA) ausgedehnt und bezieht nunmehr auch die Empfänger von Arbeitslosengeld mit ein. Aufgrund der erheblichen praktischen Bedeutung der eAU für die Entgeltfortzahlung und für die Entgeltersatzleistung Krankengeld ist ein konstantes Funktionieren des Verfahrens wichtig. In der Rückschau lässt sich festhalten: nach holprigem Start funktioniert die eAU inzwischen!
Es heißt zwar immer, Papier sei geduldig, aber auch in elektronischen Datenaustauschverfahren stecken nicht zu verachtende Verbesserungspotenziale. Bei der eAU ist das nicht anders, insbesondere so kurze Zeit nach dem Rollout. Ende April 2024 sind die Gemeinsamen Grundsätze ab 1. Januar 2025 vom BMAS (Bundesministerium für Arbeit und Soziales) genehmigt worden; die Anpassungen ergaben sich aufgrund von Praxishinweisen und veränderten Gesetzesvorgaben, vorrangig mit dem Ziel, Rückfragen und Missverständnisse zu vermeiden und gleichzeitig den Nutzen zu erhöhen.
Klappt etwas im eAU-Verfahren nicht, erhält der Arbeitgeber auf seinen Abruf bislang eine Rückmeldung mit dem Kennzeichen „4 = eAU/Krankenhausmeldung liegt nicht vor“. Da sich jedoch hinter dieser Rückmeldung vielfältige Gründe verbergen und der Datensatz perspektivisch immer weiter ausgebaut werden wird, werden zum 1. Januar 2025 zum einen Datenfelder angepasst und kommen zum anderen neue Datenfelder und weitere Kennzeichen für Rückmeldegründe hinzu.
Im Rückmelde-Datensatz der Krankenkassen sind zukünftig neben den bisherigen Rückmeldungen „1 = Unzuständige Krankenkasse“ und „4 = Nachweis liegt nicht vor“ weitere Unterscheidungen möglich. Den neuen Kennzeichen kommt die Aufgabe zu, dem Arbeitgeber mehr Aufschluss über die vorliegenden Abwesenheitszeiten zu verschaffen und die Vielzahl an Rückmeldungen mit Grund „4“ zu reduzieren:
Der bisherige Rückmeldegrund „1 = Unzuständige Krankenkasse“ lautet ab 1. Januar 2025 „1 = Unzuständige Krankenkasse/unbekannte Person“ – in der Sache gibt es aber keine Änderungen. Es wurde lediglich klargestellt, dass dieser Grund von den Krankenkassen weiterhin insbesondere dann an den Arbeitgeber zurückgemeldet wird, wenn der Kasse diese Person nicht bekannt ist oder für den angefragten Zeitpunkt keine Mitgliedschaft oder Versicherung bestand bzw. besteht.
Bis Ende 2024 bleibt es dabei, dass das voraussichtliche Ende eines stationären Krankenhausaufenthalts dem Arbeitgeber übermittelt wird – und mehr nicht. Denn den tatsächlichen Tag der Entlassung erfährt auch die Krankenkasse erst im Nachgang hierzu. Will der Arbeitgeber das tatsächliche Ende übermittelt bekommen, muss er derzeit eine erneute Anfrage stellen.
Ab 1. Januar 2025 ist vorgesehen, dass der Arbeitgeber nicht erneut anfragen muss, sondern das tatsächliche Ende proaktiv übermittelt bekommt – vorausgesetzt, eine ursprüngliche Datenabfrage liegt vor, aufgrund derer der voraussichtliche Entlassungstag übermittelt wurde. Im Interesse der Nachvollziehbarkeit gibt es deswegen dann die beiden unterschiedlichen Datenfelder Voraussichtlich_Nachweis_bis und Tatsächlich_Nachweis_bis.
Hier werden zwar auch zukünftig die tatsächlichen Tage nicht zeitnah durch die Krankenkassen gemeldet werden können, jedoch werden diese zukünftig mit Meldegrund „6“ für den Arbeitgeber den Tatbestand der teilstationären Krankenhausbehandlung erkennbar darstellen. Der Arbeitgeber kann die in diesen Fällen durch das Krankenhaus auszustellende Anwesenheitsbescheinigung über die tatsächlichen Behandlungstage vom Arbeitnehmer anfordern und sich vorlegen lassen.
Das eAU-Verfahren wird grundsätzlich auf die Zeiten von Vorsorge- und Rehabilitationsleistungen der Renten-, Kranken- und Unfallversicherung ausgeweitet. Für den neuen Meldegrund „5 = Reha/Vorsorge“ sind die Hintergrundprozesse – Übermittlung der Aufnahme- und Entlass-Daten durch die Rehakliniken – bereits weit fortgeschritten und sollen den Kassen für eine Datenübermittlung an die Arbeitgeber ab 1. Januar 2025 rechtzeitig zur Verfügung stehen.
Auch mit Meldegrund „5 = Reha/Vorsorge“ wird regelmäßig zunächst nur der voraussichtliche Tag der Entlassung übermittelt, eine proaktive Übermittlung des tatsächlichen Entlassungstags erfolgt – im Gegensatz zur stationären Krankenhausbehandlung – hier aber nicht. Der Arbeitgeber muss also ggf. seinerseits den tatsächlichen Tag der Entlassung anfordern.
HINWEIS: Krankenhaus-, Vorsorge- und Rehazeiten zulasten der gesetzlichen Unfallversicherung werden erst perspektivisch im Datensatz übermittelt werden können, weil noch die erforderlichen Hintergrundprozesse fehlen, damit die Daten den Krankenkassen zur Verfügung stehen. Hierzu bedarf es der weiteren gesetzlichen Klarstellung und des Aufbaus eines Datensatzes, was aber zeitnah angegangen werden soll.
Werden zukünftig als objektive Fehler vereinbarte Fallgestaltungen in den AU-Daten durch die Krankenkassen festgestellt – z. B. AU-Beginn liegt nach dem AU-Ende, ein erheblich weit in der Zukunft liegendes AU-Ende oder ein Pseudowert (z. B. 31.12.9999) – werden diese zeitnah nach Eingang von Seiten der Krankenkassen geklärt. Damit keine doppelte Klärung durch die Arbeitgeber erfolgt und zudem deutlich ist, dass hier grundsätzlich Daten vorliegen, erhält der Arbeitgeber eine Rückmeldung mit Meldegrund „7“ – und nach Abschluss der Klärung einen proaktiven eAU-Datensatz ohne erneute Anforderung. Das hierfür vorgesehene Zeitfenster beträgt 28 Kalendertage.
Haben Arbeitnehmer der Krankenkasse ein privatärztliches Attest vorgelegt, so darf dieses dem Arbeitgeber bisher und auch zukünftig nicht im Datenaustausch als eAU zur Verfügung gestellt werden. Um die Missverständnisse in diesem Zusammenhang zu beseitigen, wird dem Arbeitgeber zukünftig mit Meldegrund „8“ deutlich gemacht, dass ein anderer Nachweis (nicht übermittlungsfähig) vorliegt, welchen der Arbeitgeber im Bedarfsfall selbst beim Arbeitnehmer abfordern muss. Die bisherige Übermittlung von Grund „4“ führte hier häufig zu erheblichen Missverständnissen, weil der Arbeitnehmer korrekterweise dem Arbeitgeber mitteilte, dass ein AU-Nachweis der Krankenkasse vorgelegt wurde, die Krankenkasse dies aber im eAU-Verfahren negierte, weil die Übermittlung nicht rechtlich zulässig war.
Im Zusammenhang mit einem Krankenkassenwechsel wird den Arbeitgebern künftig mit Meldegrund „9“ deutlich gemacht, dass der aktuellen Kasse zwar keine AU-Daten vorliegen, aber im Hintergrund die Anfrage an die bisher zuständige Kasse weitergeleitet wurde. Dadurch weiß der Arbeitgeber, dass hierzu noch eine zweite Rückmeldung einer anderen Krankenkasse auf seine Anfrage erfolgen wird.
Weil nach dem Renten-Überleitungsgesetz (RÜG) seit der Wiedervereinigung in Ost und West unterschiedliche Rechengrößen galten, wurde das Rechtskreiskennzeichen eingeführt. Nach dem Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz vom 17. Juli 2017 gilt künftig im gesamten Bundesgebiet einheitliches Rentenrecht, sodass die Kennzeichnung für Meldezeiträume nach dem 31. Dezember 2024 (grundsätzlich) entfallen kann.
Vor diesem Hintergrund haben die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung in ihrer Meldebesprechung vom 13. März 2024 die folgenden Festlegungen getroffen (TOP 5):
Alle Nutzer von Entgeltabrechnungsprogrammen dürfen sich getrost zurücklehnen, denn die Softwareersteller werden die Änderungen in ihre Programme einarbeiten. Auch das SV-Meldeportal wird spätestens mit dem Jahreswechsel-Update angepasst.
Was für die DEÜV-Meldungen gilt, das sollte im Grunde analog auch für die Beitragsnachweise gelten. Allerdings: Für das Beitragsnachweisverfahren ergeben sich zum 1. Januar 2025 zunächst keine Änderungen (Besprechung der SV-Spitzenorganisationen über Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs am 24. April 2024, TOP 1).
Die Gründe dafür, dass die Beitragsnachweise über 2024 hinaus getrennt nach Rechtskreisen abzugeben sind, liegen bei der Deutschen Rentenversicherung. Aufgrund bestehender Verpflichtungen bei der Ermittlung des Bundeszuschusses sowie der Abgabe von Finanzstatistiken bleibt das bestehende Verfahren mindestens bis Ende 2025 unangetastet. Das bedeutet: Die Beitragsnachweis-Datensätze sind auch über den 31. Dezember 2024 hinaus getrennt nach den Rechtskreisen Ost und West zu übermitteln.
Als Reaktion auf eine erstmalige DEÜV-Anmeldung eines Arbeitnehmers durch einen Arbeitgeber, für den noch kein Arbeitgeberkonto besteht, wurden jahrzehntelang von den Einzugsstellen Fragebögen in Papierform versandt, um alle erforderlichen Daten einzuholen. Dies erschien im Zuge der voranschreitenden Digitalisierung nicht mehr zeitgemäß. Die gesetzliche Legitimation für ein die Papierfragebögen ersetzendes Datenaustauschverfahren brachte das Siebte SGB IV-Änderungsgesetz mit § 28a Abs. 3b SGB IV, die Umsetzung erfolgte als Teilverfahren im bereits seit längerem bestehenden Qualifizierten Meldedialog.
Die elektronische Anforderung der notwendigen Arbeitgeberdaten erfolgt mit Datensatz Krankenkassenmeldung (DSKK). Hierzu wurde in den DSKK der Abgabegrund 06 für die Anforderung der Arbeitgeberdaten aufgenommen.
Die Rückmeldung der für die Einrichtung eines Arbeitgeberkontos notwendigen Angaben erfolgt mit dem Datensatz Arbeitgeberkonto (DSAK) mit Abgabegrund 01 (Rückmeldung zur Anforderung). Folgende Datenbausteine sind vorgesehen:
Auf Anforderung durch die Einzugsstelle hat der Arbeitgeber mindestens die Grunddaten (DBGD) und die Wahlerklärung für die Teilnahme am Ausgleichsverfahren U1 (DBWU) zu übermitteln. Darüber hinaus kann der Arbeitgeber seine abweichende Korrespondenzanschrift (DBKO) und/oder von ihm bevollmächtigte Dienstleister wie Steuerberater oder Rechenzentren (DBDL) mitteilen.
Mit dem DBSL kann der Arbeitgeber die Einzugsstelle ermächtigen, fällige Beiträge mittels Lastschrift wiederkehrend einzuziehen (SEPA-Lastschriftmandat).
Bislang bedarf ein Widerruf des SEPA-Lastschriftmandats der Schriftform, deshalb führt eine Stornierung eines bereits übermittelten DBSL auch nicht automatisch zum Widerruf eines bereits erteilten SEPA-Lastschriftmandats. Dies ändert sich zum 1. Januar 2025.
Änderungen in den jeweiligen Arbeitgeberdaten können über den Qualifizierten Meldedialog ebenfalls übermittelt werden. Hierfür sieht der DSAK die Änderungsmeldung mit Abgabegrund 02 vor. Solche Änderungsmeldungen, beispielsweise die Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandats, können auch für alle bereits länger bestehenden Arbeitgeberkonten abgegeben werden.
Im Verfahren zur Einrichtung eines Arbeitgeberkontos ist die Wahlerklärung für die Teilnahme am Ausgleichsverfahren U1 (DBWU) verpflichtender Bestandteil (sog. Mussangabe), bei Teilnahme „Ja“ ist der gewählte Prozentsatz der Erstattung eine sog. „Mussangabe unter Bedingungen“.
Die Feststellung, ob ein Arbeitgeber am U1-Verfahren teilnimmt, hat jeweils zu Beginn eines Jahres für die Dauer des Kalenderjahres zu erfolgen (§ 3 AAG). Ein Arbeitgeber, der teilnahmepflichtig am U1-Verfahren ist und für den innerhalb eines Kalenderjahres bei einer Krankenkasse ein neues Arbeitgeberkonto eingerichtet wird, hat nicht die Wahl ab wann er bei dieser Krankenkasse am U1-Verfahren teilnehmen wird, vielmehr besteht die Teilnahmepflicht mit dem Beginn der Abführungspflicht.
An die Wahl des Erstattungssatzes ist der Arbeitgeber in der Regel auch für jeweils das gesamte Kalenderjahr gebunden. Die Krankenkassen ermöglichen Wechsel des Erstattungssatzes, diese sind regelhaft zu Beginn eines jeden neuen Kalenderjahres möglich. Je nach Satzungsregelung ist der Wechsel bis zum ersten Fälligkeitstag im neuen Kalenderjahr (29. Januar 2025) oder bis zu einem bestimmten Stichtag (z. B. 31. Januar) anzuzeigen – bislang in aller Regel formlos.
WICHTIG: Nunmehr können die Arbeitgeber den Wechsel ihres U1-Erstattungssatzes mit dem DSAK/DBWU (Abgabegrund 02) anzeigen – und zwar jedes Jahr aufs Neue, so auch Anfang 2025 wieder für das gesamte Kalenderjahr 2025.
Widerruf SEPA-Lastschriftmandat: Ein elektronischer Widerruf war bislang nicht vorgesehen, Widerrufe müssen bis dato noch in Schriftform erfolgen. Da sich das Verfahren zur Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandats auf dem elektronischen Wege, also aus systemgeprüften Abrechnungsprogrammen oder Ausfüllhilfen, inzwischen etabliert hat, wird der Prozess zum 1. Januar 2025 um den elektronischen Widerruf erweitert. Dazu wird in den Datenbaustein DBSL ein neues Datenfeld „Kennzeichen Widerruf SEPA-Lastschriftmandat“ integriert. Dabei ist ein Widerruf frühestens ab dem vierten Arbeitstag nach Abgabe der Meldung möglich; maßgeblich für die Drei-Tages-Frist ist das Erstelldatum der Meldung.
Bei Vorlage mehrerer SEPA-Lastschriftmandate wurde festgelegt, dass immer das Mandat gilt, welches zuletzt vom Arbeitgeber an die Einzugsstelle übermittelt wurde. Für diese Prüfung wird gleichermaßen auf das Erstelldatum der Meldung abgestellt.
Abweichende Korrespondenzanschrift: In der Praxis wurde festgestellt, dass bei Angabe einer abweichenden Korrespondenzanschrift mitunter nicht die abweichende Anschrift des Arbeitgebers, sondern eine (abweichende) Anschrift des Dienstleisters übermittelt wurde. Diese Möglichkeit lässt das Verfahren bislang nicht zu; es ist nur möglich, eine abweichende Anschrift des Arbeitgebers anzugeben. Vor diesem Hintergrund wurde der Name des Datenbausteins in „Abweichende Korrespondenzanschrift des Arbeitgebers“ umbenannt.
[Bearbeitungsstand: 01.11.2024]