Das Bundeskabinett hat am 18. September 2024 den Entwurf eines Zweiten Betriebsrentenstärkungsgesetzes beschlossen. Damit soll die betriebliche Altersversorgung weiter ausgebaut und für mehr Beschäftigte zugänglich gemacht werden – insbesondere für Geringverdiener und Arbeitnehmer in KMU (kleine und mittlere Unternehmen).
Ziel des Gesetzes ist es, die Betriebsrente als zweites Standbein der Alterssicherung neben der gesetzlichen Rente zu stärken und breiter zu verankern. Von den sozialversicherungspflichtig Beschäftigten verfügt laut Bundesregierung derzeit gut die Hälfte (53,5 %) über eine Betriebsrentenanwartschaft. Besonders in KMU und bei Geringverdienern bestehen aber noch Lücken, die nun geschlossen werden sollen. Mit dem Zweiten Betriebsrentenstärkungsgesetz „entwickelt die Bundesregierung die Rahmenbedingungen weiter, damit mehr Arbeitnehmer im Alter von guten Betriebsrenten profitieren können“.
Von den jetzt geplanten Änderungen greifen wir nur den steuerlichen Aspekt des BAV-Förderbetrags heraus. Bei Bedarf sind darüber hinausgehende Informationen sowie FAQs zu finden beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales.
Mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) wurde ab 2018 speziell für Geringverdiener mit einem monatlichen Bruttoarbeitslohn von anfangs max. 2.200 EUR eine neue steuerliche Förderung in Form eines Zuschussmodells eingeführt. Der Förderbetrag zur betrieblichen Altersversorgung (BAV-Förderbetrag) hatte unter den weiteren Voraussetzungen des § 100 EStG im Kalenderjahr mindestens 72 EUR (30 % von 240 EUR) und höchstens 144 EUR (30 % von 480 EUR) betragen.
Als zusätzlicher Anreiz für den Aufbau einer arbeitgeberfinanzierten betrieblichen Altersversorgung bei Geringverdienern ist der BAV-Förderbetrag mit dem sog. Grundrentengesetz ab dem Jahr 2020 von max. 144 EUR auf max. 288 EUR verdoppelt worden; förderfähig sind also seither zusätzliche Arbeitgeberbeiträge bis zu höchstens 960 EUR (30 % von 960 EUR = 288 EUR).
Und weil – wie es in der Gesetzesbegründung heißt – regelmäßige Lohn- und Gehaltssteigerungen dazu führen würden, dass Arbeitnehmer aus dem Kreis der vom BAV-Förderbetrag Begünstigten „herauswachsen“, hatte man außerdem die monatliche Einkommensgrenze von 2.200 EUR auf 2.575 EUR angehoben; auch die Tages-, Wochen- und Jahreswerte wurden entsprechend angepasst.
Im Jahr 2020 hat der deutsche Staat die betriebliche Altersvorsorge mit 175,5 Mio. Euro bezuschusst. Das Fördervolumen war damit fast doppelt so hoch wie im Vorjahr (2019: 89,1 Mio. Euro). Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) weiter mitteilte (Pressemitteilung Nr. 384 vom 13. August 2021), wurde der staatliche Zuschuss im dritten Jahr nach seiner Einführung von fast 82.100 Arbeitgebern in Deutschland für über 1,0 Millionen Beschäftigte mit niedrigen Bruttolöhnen genutzt. Im Durchschnitt wurden 171 EUR pro Arbeitnehmer gewährt (2019: 120 EUR).
Nach § 100 Abs. 3 Nr. 2 EStG kann der BAV-Förderbetrag nur für einen vom Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachten Beitrag zur betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung beansprucht werden. Der Arbeitgeber soll durch die staatliche Förderung motiviert werden, zusätzliche Mittel für die betriebliche Altersversorgung seiner Arbeitnehmer aufzubringen. Deshalb sind mittels Gehaltsverzichts oder -umwandlung finanzierte Beiträge oder Eigenbeteiligungen des Arbeitnehmers nicht begünstigt.
In der Lohnsteuer-Anmeldung ist der selbst ermittelte Förderbetrag gesondert in Zeile 22 sowie die Zahl der Arbeitnehmer mit BAV-Förderbetrag in Zeile 16 einzutragen. Die Berechnungen des Arbeitgebers überprüfen die Finanzämter im Rahmen der Lohnsteuer-Außenprüfungen.
Der BAV-Förderbetrag kann seit 2020 nur in Anspruch genommen werden, wenn der monatliche Bruttoarbeitslohn nicht mehr als 2.575 EUR beträgt (2018/2019 nicht mehr als 2.200 EUR). Laut Gesetzesbegründung würden die regelmäßigen Lohn- und Gehaltssteigerungen nach wie vor dazu führen, dass Arbeitnehmer aus dem Kreis der Begünstigten „herauswachsen“.
Um dem entgegenzuwirken und die Attraktivität der vom Arbeitgeber finanzierten betrieblichen Altersversorgung für Beschäftigte mit geringem Einkommen weiter zu erhöhen, wird die monatliche Einkommensgrenze dynamisch auf 3 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung festgelegt: 96.600 EUR x 3 % = 2.898 EUR (2025, voraussichtlich).
Mit dem Zweiten Betriebsrentenstärkungsgesetz soll sich beim Mindestförderbetrag nichts ändern: mindestens 72 EUR (30 % von 240 EUR). Dagegen wird der Höchstförderbetrag als Anreiz für den Aufbau einer zusätzlichen arbeitgeberfinanzierten betrieblichen Altersversorgung von max. 288 EUR auf max. 360 EUR angehoben. Damit werden zusätzliche Arbeitgeberbeiträge bis zu max. 1.200 EUR gefördert.
Die neue Gesetzesfassung soll mit Wirkung ab dem 1. Januar 2025 gelten, also für alle Lohnzahlungszeiträume des Jahres 2025 (bei Arbeitgeberbeiträgen, die laufenden Arbeitslohn darstellen) und für alle Zufluss-Zeitpunkte in 2025 (bei Arbeitgeberbeiträgen, die sonstige Bezüge darstellen).
Hat der Arbeitgeber in der Zeit zwischen dem 1. Januar 2025 und dem Inkrafttreten im Laufe des Jahres 2025 zusätzliche, im Rahmen des § 100 EStG begünstigte Arbeitgeberbeiträge von mehr als 960 Euro erbracht und fallen nunmehr weitere Arbeitnehmer unter die Einkommensgrenze, kann er höhere BAV-Förderbeträge über geänderte Lohnsteuer-Anmeldungen geltend machen.
Wie schon bisher besteht auch zukünftig Beitragsfreiheit zur Sozialversicherung (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 SvEV). Eine Stärkung der betrieblichen Altersversorgung ist zwar grundsätzlich zu begrüßen, allerdings sei in Erinnerung gerufen, dass aufgrund der Beitragsfreiheit der Entgeltumwandlung höhere Anwartschaften in der betrieblichen Altersversorgung zu verringerten Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung führen.
[Bearbeitungsstand: 01.11.2024]