Am 30. Juni 2025 läuft die zweijährige Übergangsphase nach dem Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) hinsichtlich des Nachweises der Elterneigenschaft und der Anzahl der Kinder aus. Bis dahin soll ein automatisiertes Übermittlungsverfahren installiert werden, mit dem die Arbeitgeber die erforderlichen Informationen über die DSRV (Datenstelle der Rentenversicherung) vom BZSt (Bundeszentralamt für Steuern) anfordern und Änderungen proaktiv mitgeteilt bekommen. Hierfür sind die rechtlichen Rahmenbedingungen mit dem Wachstumschancengesetz geschaffen bzw. konkretisiert worden.
Seit Inkrafttreten des PUEG am 1. Juli 2023 werden Eltern mit mehreren Kindern ab dem zweiten Kind bis zum fünften Kind mit einem Abschlag in Höhe von 0,25 Beitragssatzpunkten für jedes Kind entlastet (§ 55 Abs. 3 Sätze 4 und 5 SGB XI).
Der Beitragsabschlag gilt nur bis zum Ablauf des Monats, in dem das jeweilige Kind das 25. Lebensjahr vollendet hat oder bei bereits verstorbenen Kindern vollendet hätte. Damit soll der wirtschaftliche Aufwand der Kindererziehung für einen Zeitraum berücksichtigt werden, in dem dieser typischerweise anfällt.
Auch Eltern, die das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können für ihre Kinder Beitragsabschläge erhalten, das Lebensalter der Eltern ist beim Beitragsabschlag unbedeutend.
Vom Beitragszuschlag für Kinderlose bleiben Eltern mit mindestens einem Kind unverändert ausgenommen, und zwar dauerhaft (ohne Altersbeschränkung).
Der Sozialverband VdK klagt gegen die zeitliche Begrenzung der gestaffelten Beitragssätze für Eltern mit mehreren Kindern. Um diese Ungleichbehandlung von Eltern mit mehreren Kindern gegenüber Eltern mit nur einem Kind zu beenden, führt die Bundesrechtsabteilung des VdK Musterstreitverfahren.
Nach der Erhöhung des Beitragssatzes in der sozialen Pflegeversicherung um 0,2 Prozentpunkte auf 3,6 Prozent (Pflege-Beitragssatz-Anpassungsverordnung 2025, die am 30. Dezember 2024 mit Bundesgesetzblatt Nr. 446 veröffentlicht worden ist) ergibt sich vom 1. Januar 2025 an die folgende Beitragslastverteilung:
Für Arbeitnehmer mit Elterneigenschaft reduziert sich der Beitragssatz zur Pflegeversicherung für jedes berücksichtigungsfähige Kind ab dem zweiten Kind bis zum fünften Kind um jeweils einen Beitragsabschlag in Höhe von 0,25 Beitragssatzpunkten:
Für Eltern mit mehr als fünf berücksichtigungsfähigen Kindern ist eine darüberhinausgehende Reduzierung des Beitragssatzes nicht vorgesehen.
Die Beitragsabschläge sind im Beitragsnachweis-Datensatz nicht gesondert auszuweisen; sie sind vielmehr in dem nachzuweisenden Pflegeversicherungsbeitrag (Beitragsgruppen 0001 bzw. 0002) zu berücksichtigen.
Um alle Beteiligten perspektivisch von Verwaltungsaufwand beim Nachweis der Elterneigenschaft und der Anzahl der Kinder zu entlasten, wird gegenwärtig das digitale Verfahren Datenaustausch Beitragsdifferenzierung in der sozialen Pflegeversicherung (DaBPV) zur Erhebung und zum Nachweis der entsprechenden Angaben entwickelt und eingerichtet (§ 55a SGB XI) = Variante C.
Der Gesetzgeber hat aber auch die Wahlmöglichkeit eröffnet, dass sich die Arbeitgeber die Angaben zu den berücksichtigungsfähigen Kindern regulär nachweisen lassen, also in analoger Form wie vor auch schon vor dem 1. Juli 2023 hinsichtlich des PV-Beitragszuschlags.
Im Übergangszeitraum vom 1. Juli 2023 bis zum 30. Juni 2025 gilt der Nachweis auch dann als erbracht, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die erforderlichen Angaben zu den berücksichtigungsfähigen Kindern schlicht mitteilt. Die mitgeteilten Angaben über die berücksichtigungsfähigen Kinder dürfen dementsprechend ohne weitere Prüfung, sozusagen „auf Zuruf“ verwendet werden; auf die Vorlage konkreter Nachweise wird im Übergangszeitraum verzichtet (vereinfachtes Nachweisverfahren).
Anders ausgedrückt soll das vereinfachte den Zeitraum überbrücken, bis das digitale Nachweisverfahren zur Verfügung steht. Dabei geht es in erster Linie darum, Eltern ab dem zweiten Kind zeitnah zum Inkrafttreten des PUEG die zustehende Beitragsentlastung zu verschaffen.
Dem Spitzenverband Bund der Pflegekassen wurde der gesetzliche Auftrag erteilt, Empfehlungen zum Nachweis der Elterneigenschaft sowie der Anzahl der Kinder unter 25 Jahren zu geben. Diesem Auftrag ist er mit seinen Grundsätzlichen Hinweisen vom 28. März 2024 nachgekommen. Hiernach bestehen keine Bedenken, das vereinfachte Nachweisverfahren im Übergangszeitraum analog zu den PV-Beitragsabschlägen auch hinsichtlich des PV-Beitragszuschlags anzuwenden. Tritt in der betrieblichen Praxis eine Frage auf, findet sich in den Grundsätzlichen Hinweisen die Lösung.
In einem Satz: Der ansonsten erforderliche Nachweis gilt im vereinfachten Nachweisverfahren (Variante B) als erbracht! Weichen die Angaben von den im regulären Verfahren (Variante A) vorgelegten Nachweisen oder von den später im DaBPV (Variante C) zur Verfügung gestellten Angaben ab, erfolgt keine rückwirkende Korrektur zu Lasten des Arbeitnehmers.
Ungeachtet dessen sind die Angaben zur Elterneigenschaft und zur Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder, die im vereinfachten Nachweisverfahren dem Arbeitgeber mitgeteilt werden, wahrheitsgemäß und vollständig zu machen. Die Beschäftigten sind seit jeher dazu verpflichtet, gegenüber dem Arbeitgeber die zur Durchführung des Meldeverfahrens und der Beitragszahlung erforderlichen Angaben zu machen (§ 28o Abs. 1 SGB IV); dies gilt bei Mehrfachbeschäftigten gegenüber allen beteiligten Arbeitgebern.
Ein Verstoß stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, sofern Beschäftigte vorsätzlich oder leichtfertig die erforderlichen Auskünfte nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilen oder die erforderlichen Unterlagen nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegen; Zuwiderhandlungen können mit einer Geldbuße bis zu 5.000 EUR geahndet werden (§ 111 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Abs. 4 SGB IV).
Mit dem Wachstumschancengesetz sind die gesetzlichen Grundlagen für das neue Datenaustauschverfahren zur Beitragsdifferenzierung für die soziale Pflegeversicherung (kurz: DaBPV) geschaffen worden.
Die gesetzlichen Regelungen zielen darauf ab, dass unter Nutzung der bestehenden technischen Infrastruktur ein bundeseinheitliches Abrufverfahren realisiert wird, mit dem die dezentralen Daten der Melderegister und Finanzämter zentral zur Verfügung stehen und zeitnah abrufbar sind. Zudem ist geregelt, dass Arbeitgeber und Zahlstellen bei einer Änderung der Elterneigenschaft oder der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder über das Verfahren proaktiv informiert werden.
Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt), der Spitzenverband Bund der Pflegekassen und die Deutsche Rentenversicherung Bund haben die Gemeinsamen Grundsätze vom 29. August 2024 aufgestellt. Danach gilt (Ziffer 1.2): „Die Teilnahme am DaBPV ist für alle beitragsabführenden Stellen, die zur Berücksichtigung von Zu- und Abschlägen in der sozialen Pflegeversicherung verpflichtet sind, obligatorisch.“ Die Gemeinsamen Grundsätze (sowie nach deren Finalisierung später auch die von der ZfA aufzustellende Verfahrensbeschreibung) können wertvolle Unterstützung beim Start in das neue Verfahren leisten.
Voraussetzung für die Teilnahme der Arbeitgeber und Zahlstellen ist die Datenübermittlung/-annahme von Meldungen durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung
Für Arbeitgeber und Zahlstellen gilt die Verpflichtung, die Daten an der Schnittstelle zur DSRV innerhalb von 42 Tagen abzuholen.
Nutzung von rvBEA: Für Arbeitgeber besteht die Schnittstelle zur DSRV bereits, da das rvBEA-Teilverfahren GML57 bereits seit 07/2021 und das Teilverfahren rvBEA-Forms mit seinen Bescheinigungen ZUZA (seit 01/2022) und BEEG (seit 07/2022) verpflichtend ist. Gleiches sollte für die Zahlstellen gelten, diese haben selbst bisher zwar keine Berührung mit dem rvBEA-Verfahren, dürften jedoch zugleich Arbeitgeber sein bzw. gemeinsam mit diesem auf einem Abrechnungssystem abgerechnet werden.
Im DaBPV wird Arbeitgebern und Zahlstellen
Das frühestmögliche Datum für die Anfragen zur Kinderanzahl und zur Elterneigenschaft ist der 1. Juli 2023 (Inkrafttreten PUEG). Ein vor diesem Datum liegender Beginn ist unzulässig und wird demnach nicht mitgeteilt. Entsprechend fehlerhafte Anfragen werden mit Fehlerhinweis abgewiesen.
Zentrales Zuordnungskriterium zur Identifikation des Arbeitnehmers bzw. Versorgungsempfängers im DaBPV ist die steuerliche Identifikationsnummer (IdNr) und das dazugehörige Geburtsdatum laut amtlichen Unterlagen.
Arbeitgeber und Zahlstellen sind gesetzlich berechtigt, die für steuerliche Zwecke erhobene IdNr sowie das Geburtsdatum des Arbeitnehmers bzw. Versorgungsempfängers für die sozialversicherungsrechtlichen Zwecke des DaBPV zu nutzen.
Das Verfahren DaBPV beinhaltet folgende Anlässe für Arbeitgeber bzw. Zahlstellen zum Datenaustausch über ihr zertifiziertes Entgeltabrechnungsprogramm oder das SV-Meldeportal:
Arbeitgeber/Zahlstellen haben bei Beginn einer PV-Beitragspflicht, z. B. bei Beginn einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Beitragspflicht eines Versorgungsbezugs, die Arbeitnehmer / Versorgungsempfänger mit entsprechendem Ab-Datum (frühestens: 1. Juli 2023) zum DaBPV innerhalb von sieben Tagen anzumelden. Auf die Anmeldung erfolgt eine direkte Antwort mit den relevanten Daten zur Elterneigenschaft und der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder.
Bei Anfragen mit der Folge der Einrichtung eines Abonnements ist kein Bis-Datum zulässig. Ist zum Zeitpunkt der Anmeldung ein Bis-Datum bereits bekannt, liegt dieses jedoch in der Zukunft, ist dennoch eine Anmeldung vorzunehmen. Sobald das Bis-Datum erreicht wurde, hat eine Abmeldung zu erfolgen.
Das BZSt liefert bei einer Anmeldung die vorliegenden Daten (soweit bekannt) vom Ab-Datum der Anfrage bis in die Zukunft. Es wird eine chronologische Entwicklung der Kinderanzahl bis zum Wegfall aller Kinder mit Ablauf des 25. Lebensjahres gemeldet (sog. Zeitstrahle). Im Regelfall wird daher als letzte Kinderanzahl der Wert „0“ übermittelt.
Anmeldungen sind auch bereits in Erwartung einer PV-Beitragspflicht zulässig. Ein ggf. eingerichtetes Abonnement ist jedoch unmittelbar wieder abzumelden, wenn der Anlass – die PV-Beitragspflicht – wider Erwarten doch nicht eintritt.
Bei mehr als fünf Kindern liegt ggf. eine Kinderanzahl vor, die keine direkt wirksame Rechtsfolge für die Beitragshöhe hat. Das BZSt nimmt hier jedoch keine Würdigung der Sachlage vor. Da ein sechstes Kind und weitere Kinder Einfluss auf den Gültigkeitszeitraum des Abschlags für fünf Kinder haben, informiert das BZSt auch über sechs oder mehr Kinder.
Alle Angaben zur Kinderanzahl sind Teil der direkten Antwort des BZSt auf die Anmeldung und werden nicht erst im Wege proaktiver Änderungsmeldungen übermittelt.
Im DaBPV werden also Zeiträume (Zeitstrahle) übermittelt, von wann bis wann welche Kinderanzahl zu berücksichtigen ist. Der Zeitpunkt, zu dem ein abschlagsrelevantes Kind wegfällt, ist das Ende des jeweiligen Monats der Vollendung des 25. Lebensjahres. Das Ende des Zeitraumes wird implizit durch eine Verringerung der Anzahl der Kinder mit dem Ab-Datum des darauffolgenden Zeitraumes gebildet. Der neue Zeitraum beginnt mit dem ersten Tag des Folgemonats nach dem Monat der Vollendung des 25. Lebensjahres.
Mit dem Datenfeld Elterneigenschaft wird mitgeteilt, ob und ab wann ein Kind vorhanden ist oder war – unabhängig vom Kindesalter. Diese Information ist für den PV-Beitragszuschlag erforderlich. Mitgeteilt wird ein Datum, ab dem die Elterneigenschaft besteht (frühestens 1. Juli 2023). Einmal begründet, wirkt sie grundsätzlich lebenslang. Die Elterneigenschaft wird aufgrund der vorliegenden Informationen bzgl. des ältesten/ersten Kindes ab dem ersten Tag des Monats gebildet. Grundsätzlich ist dies bei melderechtlich zu berücksichtigenden Kindern das Geburtsdatum, im Falle der Berücksichtigung durch ein Finanzamt der Monat der erstmaligen steuerlichen Gültigkeit. Teilt das BZSt kein Datum der Elterneigenschaft mit, dann liegt laut Datenbestand keine Elterneigenschaft vor.
Die Anmeldung löst die Einrichtung eines Abonnements für Arbeitgeber bzw. Zahlstellen beim BZSt aus. Dadurch erhalten diese proaktive Änderungsmitteilungen, also von der bisherigen Meldung abweichende Veränderungen im sog. Push-Verfahren, sofern sie das entsprechende Merkmal „Abo“ befüllt haben. Das Abonnement bleibt selbst dann bestehen, wenn die Kinderanzahl den Wert „0“ erreicht – solange, bis es gekündigt bzw. beendet wird.
Übrigens: Für ein und dieselbe Person können beim BZSt auch mehrere Abos zu unterschiedlichen beitragsabführenden Stellen vorliegen, so z. B. bei Arbeitnehmern, die auch Versorgungsbezüge erhalten.
Das BZSt prüft für alle laufenden Abos regelmäßig den Datenbestand auf Änderungen der Kinderanzahl und der Elterneigenschaft, z. B. durch eine Geburt oder eine Adoption bzw. die Aufnahme eines Pflegekindes.
Damit die Meldungen rechtzeitig und planbar für die Prozesse bei Arbeitgebern und Zahlstellen vorliegen, werden die Änderungsmitteilungen einmal pro Monat zwischen dem 6. und 10. Tag gesammelt übermittelt, Stichtag für die Informationen ist jeweils das Ende des Vormonats. Spätere Änderungen werden also erst im nächsten Zeitfenster zwischen dem 6. und 10. Tag des darauffolgenden Monats übermittelt.
Vollendet ein Kind sein 25. Lebensjahr, führt das nicht zu einer proaktiven Meldung, weil dieser Sachverhalt bereits durch das Ab-Datum (Erster des Folgemonats) in Kombination mit der reduzierten Kinderanzahl in der Antwort auf die Anmeldung übermittelt wurde.
Hier ein praktisches Beispiel: Geburt des dritten Kindes am 3. Oktober 2025. Der Stichtag 30. September ist verstrichen, daher Aufgreifen des Sachverhalts durch das BZSt Anfang November (Stichtag: 31. Oktober 2025) und Übermittlung per Abonnement zwischen dem 6. und 10 November 2025.
Erkennt das BZSt einen Hinzutritt der Elterneigenschaft oder eine Änderung der Kinderanzahl mit Wirkung für die Vergangenheit (z. B. aufgrund einer verzögerten Mitteilung durch die verantwortliche Meldebehörde), übermittelt das BZSt diese proaktiv vom frühestmöglichen vom Arbeitgeber bzw. von der Zahlstelle definierten Zeitpunkt (dem Ab-Datum der maßgeblichen Anfrage) an, längstens jedoch bis zu vier Kalenderjahre rückwirkend – frühestens ab dem 1. Juli 2023.
Fällt die Notwendigkeit eines Abonnements beim BZSt weg, teilen Arbeitgeber bzw. Zahlstellen dies der DSRV innerhalb von sechs Wochen per Abmeldung vom DaBPV-Verfahren mit. Ursächlich kann beispielsweise die Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses oder Versorgungsbezugs oder der Tod eines Arbeitnehmers oder Versorgungsempfängers sein. Das BZSt schickt als Antwort eine Bestätigung über die Beendigung des Abonnements. Bis zu diesem Zeitpunkt bekannte Änderungen der Elterneigenschaft bzw. der Kinderanzahl übermittelt das BZSt unmittelbar vor Beantwortung der Abmeldung.
Nach der Abmeldung erfolgt durch das BZSt selbst dann keine Übermittlung von Änderungen der Elterneigenschaft oder der Kinderanzahl, wenn die Änderungen einen Zeitraum betreffen, für den noch ein Abonnement bestand.
Zudem kann auch das BZSt ein Abonnement proaktiv beenden (z. B. bei Tod des Arbeitnehmers bzw. Versorgungsempfängers, wenn der Tod dem BZSt noch vor dem Arbeitgeber bzw. der Zahlstelle bekannt war).
Die Mitteilung proaktiver Beendigungen übermitteilt das BZSt ebenfalls im Monatsintervall, zeitlich nach den proaktiven Meldungen.
Arbeitgeber und Zahlstellen müssen ab dem 1. Juli 2025 im DaBPV Bestandsabfragen zur Anfrage und Einrichtung eines Abonnements vornehmen, die Meldung hat spätestens bis zur Entgeltabrechnung Dezember 2025 zu erfolgen.
Arbeitgeber bzw. Zahlstellen können im DaBPV auch konkrete, in der Vergangenheit liegende Zeiträume per Historienanfrage mit einem Ab-Datum und – im Unterschied zur Anmeldung – zusätzlich mit einem Bis-Datum abfragen:
Ist ein Bis-Datum bereits bekannt, liegt es jedoch in der Zukunft, ist eine Anmeldung vorzunehmen und kein Bis-Datum vorzugeben. Sobald das Bis-Datum erreicht wurde, erfolgt eine Abmeldung.
Der andere wesentliche Unterschied zu den Anmeldungen ist, dass bei Historienanfragen kein Abonnement beim BZSt eingerichtet wird.
Der DaPBV liefert aus den steuerlichen Daten abgeleitete Informationen, um die sozialrechtliche Berücksichtigung der Elterneigenschaft sowie der Anzahl der Kinder zu unterstützen. Mit den darüber bereitgestellten Daten wird aber keine abschließende sozialrechtliche Entscheidung getroffen. In den Rückmeldungen des BZSt enthalten sind alle Kinder, die lohnsteuerlich erfasst und damit im ELStAM-Datenbestand vorhanden sind.
Kinderanzahl und Zeiträume werden in der Qualität übermittelt, in der sie von der Meldebehörde bzw. dem Finanzamt auf Veranlassung der Steuerpflichtigen übermittelt wurden. Der Datenbestand des BZSt wird zugunsten einer sozialrechtlichen Eltern- bzw. Kindereigenschaft nicht angepasst! Auch eine Möglichkeit zur Rückdokumentation abweichender Daten von den Arbeitgebern bzw. Zahlstellen an das BZSt besteht nicht.
Daten zu steuerlich nicht erfassten Kindern, die im beitragsrechtlichen Sinne relevant sein könnten, können über den DaBPV nicht erhoben werden – ausführliche Informationen dazu enthalten die Gemeinsamen Grundsätze vom 29. August 2024, Ziffer 3.2.
Nicht zuletzt wegen dieser diversen Unwägbarkeiten hatte die BDA (Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände e. V.) die Forderung nach einer zentralen Clearingstelle zur bundeseinheitlichen Dokumentation der nicht abruffähigen, aber berücksichtigungsfähigen Kinder aufgemacht – dieses Ansinnen fand aber keine Unterstützung vonseiten der zuständigen Bundesministerien.
Damit die Beitragsdifferenzierung in der Pflegeversicherung transparent wird und Unstimmigkeiten mit den im DaBPV übermittelten Informationen auf Initiative der Arbeitnehmer gemeinsam mit dem Arbeitgeber einer Klärung zugeführt werden können, werden die Angaben zur Elterneigenschaft und zur Kinderanzahl in die Entgeltbescheinigungen aufgenommen.
Die entsprechenden Regelungen sind enthalten in der Verordnung zur Änderung der Entgeltbescheinigungsverordnung und der Beitragsverfahrensverordnung vom 1. Oktober 2024; Zeitpunkt des Inkrafttretens: 1. Januar 2025.
Danach sind in die monatlichen Entgeltbescheinigungen („Lohnzettel“) von den Softwareerstellern – ergänzend zu der schon bisher darzustellenden Information, ob ein PV-Beitragszuschlag erhoben wird oder nicht – die Angabe aufzunehmen, wie viele Kinder für den Arbeitnehmer bei den Beitragsabschlägen berücksichtigt werden: „9. die Kennziffer 0 für den Beitragszuschlag für Kinderlose, die Kennziffern 1 bis 5 für Beschäftigte entsprechend der Anzahl ihrer Kinder, die nach § 55 Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch zu berücksichtigen sind, sowie eine Kennziffer für Beschäftigte, für die die Elterneigenschaft nachgewiesen ist;“
Die nach der Kinderzahl gestaffelte Beitragserhebung erfordert erheblichen Umstellungsaufwand. Der Gesetzgeber erkennt diesen Aufwand an und räumt den Arbeitgebern für die Umstellung eine Übergangsfrist ein: Können die Beitragsabschläge nicht ab 1. Juli 2023 berücksichtigt werden, sind sie so bald wie möglich, spätestens aber bis 30. Juni 2025 zu erstatten (§ 55 Abs. 3d Satz 1 SGB XI). Die Erstattung erfolgt durch den Arbeitgeber, der Erstattungsanspruch steht allein dem Arbeitnehmer zu, beim Tod des Arbeitnehmers seinen Erben.
Höhe des Verzinsungsanspruchs
Um die finanziellen Nachteile auszugleichen, ist der Erstattungsanspruch wegen der zu viel gezahlten Beiträge in Form (zunächst) nicht berücksichtigter Beitragsabschläge unter bestimmten Voraussetzungen mit 4 Prozent p. a. zu verzinsen. Ein gesonderter Antrag auf Verzinsung dieses Erstattungsanspruchs ist nicht zu stellen.
Die Details ergeben sich aus den Grundsätzlichen Hinweisen vom 28. März 2024, Ziffern 3.5 und 3.6 –Faustregel: Ein Verzinsungsanspruch der Arbeitnehmer bzw. Versorgungsbezieher dürfte in der Praxis eher die Ausnahme, denn die Regel sein.
[Bearbeitungsstand: 30.12.2024]