Nachdem der gesetzliche Mindestlohn zum 1. Oktober 2022 durch die Ampel-Koalition auf dem Gesetzeswege von 10,45 auf 12,00 EUR erhöht wurde, war zuletzt die Mindestlohnkommission wieder gefordert, ihrem Auftrag nach §§ 4 ff MiLoG (Mindestlohngesetz) nachzukommen und eine Empfehlung hinsichtlich der Anpassung für die Jahre 2024 und 2025 auf dem Verordnungswege abzugeben. Am 26. Juni 2023 hat sie ihren Vierten Beschluss zur Anpassung der Höhe des gesetzlichen Mindestlohns gefasst sowie den Vierten Bericht zu den Auswirkungen des gesetzlichen Mindestlohns vorgelegt.
Die Bundesregierung ist dem Kommissionsvorschlag gefolgt, am 29. November 2023 wurde die Vierte Mindestlohnanpassungsverordnung im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
Die Mindestlohnkommission hatte über eine Anpassung der Höhe des Mindestlohns bis zum 30. Juni 2023 mit Wirkung zum 1. Januar 2024 zu beschließen, danach hat sie (wieder) alle zwei Jahre über Anpassungen der Höhe des Mindestlohns zu beschließen (§ 9 Abs. 1 MiLoG) – das nächste Mal also bis zum 30. Juni 2025 für die Jahre 2026 und 2027. Der zuletzt gefasste Beschluss sah vor, den gesetzlichen Mindestlohn in folgenden Stufen zu erhöhen (jeweils brutto je Zeitstunde):
Laut Gesetzesbegründung zu § 11 Abs. 1 Satz 1 MiLoG kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) nur gänzlich auf eine Anpassung verzichten, es darf jedoch von dem kommissionsseitig vorgeschlagen Mindestlohn auf dem Verordnungswege der Höhe nach nicht abweichen. Auf die Art sollen politische Eingriffe in die Tarifautonomie verhindert werden.
Wie bereits erwähnt ist die Bundesregierung dem Kommissionsvorschlag gefolgt, die Vierte Verordnung zur Anpassung der Höhe des Mindestlohns (Vierte Mindestlohnanpassungsverordnung – MiLoV4) ist am 29. November 2023 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden.
Seit dem 1. Oktober 2022 ist aufgrund der dynamisch ausgestalteten Geringfügigkeitsgrenze (vgl. Legaldefinition in § 8 Abs. 1a SGB IV) Schluss mit dem Anpassen der Arbeitszeit von Minijobbern an den jeweiligen gesetzlichen Mindestlohn, um das Eintreten von SV-Pflicht zu vermeiden. Die Geringfügigkeitsgrenze orientiert sich seither bekanntlich an einer Wochenarbeitszeit von 10 Stunden zu Mindestlohnbedingungen. Mit der Anhebung auf 12,41 EUR je Zeitstunde zum 1. Januar 2024 erhöhte sie sich auf monatlich 538 EUR, bei 12,82 EUR je Zeitstunde sind vom 1. Januar 2025 an 556 EUR maßgebend.
Die SV-Spitzenorganisationen hatten die „Richtlinien für die versicherungsrechtliche Beurteilung von geringfügigen Beschäftigungen“ bereits Ende 2023 überarbeitet. Die aktualisierte Fassung der Geringfügigkeits-Richtlinien vom 14. Dezember 2023gilt für alle Sachverhalte seit dem 1. Januar 2024.
Berechnung: Der gesetzliche Mindest-Stundenlohn wird mit 130 Stunden (13 Wochen pro Quartal multipliziert mit 10 Stunden) vervielfacht, durch 3 Monate geteilt und der sich daraus ergebende Betrag wird auf volle Euro aufgerundet.
Die Geringfügigkeitsgrenze erhöht sich aufgrund der Anhebung des Mindestlohns zum 1. Januar 2025 auf 12,82 EUR brutto je Zeitstunde auf 556 EUR im Monat bzw. auf das Zwölffache (6.672 EUR) bei durchgehender mindestens zwölf Monate dauernder Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt in jedem Monat. Hinsichtlich des gelegentlichen unvorhersehbaren Überschreitens gilt das Vierzehnfache (7.784 EUR).
Überschreitet das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt die Geringfügigkeitsgrenze nicht, sind Minijobs versicherungsfrei in der Kranken- und Arbeitslosenversicherung und nicht versicherungspflichtig in der Pflegeversicherung. In der Rentenversicherung besteht grundsätzlich Versicherungspflicht – mit der Option, sich auf Antrag davon befreien zu lassen.
Da sich die jeweilige Geringfügigkeitsgrenze nun nicht mehr unmittelbar aus dem Gesetz ergibt, ist sie vom BMAS (Bundesministerium für Arbeit und Soziales) im Bundesanzeiger bekannt zu gegeben. Die Bekanntmachung für die Jahre 2024 und 2025 ist am 7. Dezember 2023 veröffentlicht worden.
Der Übergangsbereich (ehemals Gleitzone) umfasst – aufgrund der Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns und der damit einhergehenden Anhebung der Geringfügigkeitsgrenze – vom 1. Januar 2025 an Beschäftigungen mit einem regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelt von 556,01 bis 2.000,00 EUR:
Für die Beitragsberechnung ist der seit dem 1. Oktober 2022 vorgesehene Rechenweg mit zwei Formeln zu berücksichtigen.
Anhand der neuen Geringfügigkeitsgrenze lässt sich zwar die Formel für den Arbeitnehmeranteil bestimmen, für die Formel zur Berechnung des Gesamtbeitrags fehlt es aber am Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz 2025 und dem sich daraus ergebenden Faktor F, beide macht das BMAS (Bundesministerium für Arbeit und Soziales) erst Ende Dezember im Bundesanzeiger bekannt.
Die SV-Spitzenorganisationen haben das „Gemeinsame Rundschreiben zur versicherungs-, beitrags- und melderechtlichen Beurteilung von Beschäftigungsverhältnissen im Übergangsbereich nach § 20 Abs. 2 SGB IV“ zuletzt Ende 2022 überarbeitet und unter dem Datum 20. Dezember 2022 veröffentlicht.
Bedingung für die besondere Beitragsberechnung/-tragung im Übergangsbereich ist, dass im jeweiligen Sozialversicherungszweig Versicherungspflicht besteht; die geltenden versicherungsrechtlichen Regelungen finden uneingeschränkt Anwendung.
Besonderheiten gelten in Abrechnungszeiträumen mit
Die besonderen versicherungs- und beitragsrechtlichen Regelungen für geringfügige Beschäftigungen gelten in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung u. a. nicht für Personen, die im Rahmen betrieblicher Berufsbildung (z. B. Auszubildende, Teilnehmer an dualen Studiengängen und Praktikanten) und im Rahmen außerbetrieblicher Berufsausbildung geringfügig beschäftigt sind.
Auch die besonderen Regelungen des Übergangsbereichs gelten nicht für Personen, die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind. Hierzu gehören z. B. Auszubildende, Studenten während eines in einer Ausbildungs-, Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschriebenen Praktikums sowie Teilnehmer an dualen Studiengängen.
Hinsichtlich der Beurteilung von Geringfügigkeit gilt der Grundsatz der Einheitlichkeit des Beschäftigungsverhältnisses (GeringfügRL, Abschnitt B, Ziffer 2.1.1): Mehrere Beschäftigungen bei demselben Arbeitgeber werden versicherungsrechtlich als eine Einheit betrachtet.
Erstmals mit den Geringfügigkeits-Richtlinien vom 16. August 2022 ist in Ziffer 2.1.1 folgende Klarstellung hinsichtlich der Einheitlichkeit von Beschäftigungsverhältnissen erfolgt:
Von einem einheitlichen Beschäftigungsverhältnis ist nicht auszugehen, wenn ein auf der Grundlage eines Berufsausbildungsvertrages zur Berufsausbildung Beschäftigter zusätzlich eine geringfügige Beschäftigung im Ausbildungsbetrieb im Rahmen eines Arbeitsvertrages aufnimmt. Die Eigenart des Berufsausbildungsverhältnisses lässt es nicht zu, die Beschäftigung zur Berufsausbildung mit der geringfügigen Beschäftigung im Sinne einer einheitlichen Beschäftigung zu verbinden.
Die in einer Ausbildungs-, Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschriebenen Praktika von Studenten und Schülern sowie die Teilnahme an einem dualen Studiengang gelten dabei ebenfalls als Beschäftigungen zur Berufsausbildung.
[Bearbeitungsstand: 01.11.2024]