Am 6. August 2025 hat das Bundeskabinett das Gesetz zur Stabilisierung des Rentenniveaus und zur vollständigen Gleichstellung der Kindererziehungszeiten beschlossen. Nach Ansicht von Bundesarbeitsministerin Bärbel Bas sendet das auch als „Rentenpaket 2025“ bekannte Gesetzesvorhaben, das im Bundesrat nicht zustimmungsbedürftig ist, gerade in unsicheren Zeiten eine klare Botschaft an alle Generationen: „Die Rente bleibt stabil und gerecht.”
Mit dem „Rentenpaket 2025“ will die schwarz-rote Bundesregierung drei Vorhaben ihres Koalitionsvertrags für die 21. Legislaturperiode umsetzen:
- Das Rentenniveau soll bis 2031 bei 48 Prozent stabilisiert werden.
- Mit der sog. „Mütterrente III“ sollen auch für vor 1992 geborene Kinder drei Jahre Kindererziehungszeit angerechnet werden – wie es bereits für später geborene Kinder üblich ist.
- Darüber hinaus enthält der Entwurf eine arbeitsrechtliche Regelung, denn das sog. Vorbeschäftigungsverbot soll eingeschränkt werden.
Inkrafttreten: Am 9. Oktober 2025 haben die Regierungsparteien im Koalitionsausschuss eine Vereinbarung geschlossen, wonach das „Rentenpaket 2025“, das Zweite Betriebsrentenstärkungsgesetz und das Aktivrentengesetz noch im Jahr 2025 beschlossen werden sollen, damit sie am 1. Januar 2026 in Kraft treten können.
Ausblick:
Weiter heißt es im Beschlusstext vom 9. Oktober 2025: „Die Frühstartrente wird so schnell wie möglich abgeschlossen. Noch in diesem Jahr werden Eckpunkte im Kabinett beschlossen. Das Gesetz wird rückwirkend zum 1.1.2026 in Kraft treten.“
Bereits im Koalitionsvertrag (Zeilen 596 ff) wurde zur Frühstartrente vereinbart: „Wir wollen für jedes Kind vom 6. bis zum 18. Lebensjahr, das eine Bildungseinrichtung in Deutschland besucht, pro Monat zehn Euro in ein individuelles, kapitalgedecktes und privatwirtschaftlich organisiertes Altersvorsorgedepot einzahlen. Der in dieser Zeit angesparte Betrag kann anschließend ab dem 18. Lebensjahr bis zum Renteneintritt durch private Einzahlungen bis zu einem jährlichen Höchstbetrag weiter bespart werden. Die Erträge aus dem Depot sollen bis zum Renteneintritt steuerfrei sein. Das Sparkapital ist vor staatlichem Zugriff geschützt und wird erst mit Erreichen der Regelaltersgrenze ausgezahlt.“
Einschränkung sog. Vorbeschäftigungsverbot
Gemäß Teilzeit- und Befristungsgesetz (§ 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG) ist die sachgrundlose Befristung eines Arbeitsverhältnisses nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat (sog. Vorbeschäftigungs- oder auch Anschlussverbot). Es erfolgt also eine Beschränkung auf Neueinstellungen, womit Befristungsketten verhindert werden sollen.
Dieses Verbot soll vom 1. Januar 2026 an für Arbeitnehmer, die die Regelaltersgrenze erreicht haben, unter bestimmten Voraussetzungen aufgehoben und ihnen so eine Rückkehr zum bisherigen Arbeitgeber erleichtert werden (§ 41 Abs. 2 SGB VI-E).
Damit wird der Abschluss eines nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrages mit dem bisherigen Arbeitgeber ermöglicht. Das Erleichtern der Weiterarbeit nach Erreichen der Regelaltersgrenze wird nach Überzeugung der schwarz-roten Bundesregierung einen Beitrag zur Fachkräftesicherung leisten.
Eine sachgrundlose Befristung nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG soll unter folgenden Voraussetzungen zulässig sein:
- der Arbeitnehmer hat die Regelaltersgrenze (nach § 35 Satz 2 und § 235 SGB VI) erreicht,
- der einzelne sachgrundlos befristete Arbeitsvertrag überschreitet nicht die Gesamtdauer von zwei Jahren bei höchstens dreimaliger Verlängerung,
- die Dauer sachgrundlos befristeter Arbeitsverträge mit demselben Arbeitgeber überschreitet insgesamt eine Höchstdauer von acht Jahren nicht und
- es werden maximal zwölf sachgrundlos befristete Arbeitsverträge mit demselben Arbeitgeber geschlossen.
Da die Regelung nur das Anschlussverbot nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG aufhebt, bleiben die aus § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG resultierenden Grenzen der sachgrundlosen Befristung des einzelnen Arbeitsvertrags (Gesamtdauer von zwei Jahren bei höchstens dreimaliger Verlängerung) unberührt.
Die Aufhebung des Anschlussverbots wird außerdem in zeitlicher Hinsicht sowie durch die maximale Anzahl von zwölf befristeten Arbeitsverträgen begrenzt.
Die Gesamtdauer von acht Jahren wird als Höchstgrenze ausgestaltet. Danach ist der Abschluss eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrages nicht zulässig, wenn durch diesen die Gesamtdauer von acht Jahren überschritten würde. Bei der Berechnung der Gesamtdauer werden sachgrundlos befristete Arbeitsverträge nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG berücksichtigt, wenn diese mit demselben Arbeitgeber geschlossen wurden. Maßgeblich ist demnach eine Arbeitgeberbetrachtung (und keine Arbeitsplatzbetrachtung).
Da die einzelnen gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG sachgrundlos befristeten Arbeitsverträge auch nach Erreichen der Regelaltersgrenze die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG einhalten müssen, kann die Höchstdauer von acht Jahren z. B. nicht mit nur einem Arbeitsvertrag erreicht werden. Möglich ist aber z. B. ein viermaliger Abschluss eines zweijährigen sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrages.
Verlängerung der Haltelinie beim Rentenniveau
Laut Gesetzentwurf ist die gesetzliche Rentenversicherung derzeit finanziell stabil aufgestellt. Der Beitragssatz liegt seit dem Jahr 2018 unverändert bei 18,6 Prozent. Das Rentenniveau (Sicherungsniveau vor Steuern) liegt ebenfalls stabil bei 48 Prozent. Die bis zur Rentenanpassung 2025 geltende Haltelinie für das Rentenniveau (Niveauschutzklausel) bei 48 Prozent läuft aus. Mit der ab dem Jahr 2026 wieder anzuwendenden bisherigen Rentenanpassungsformel würde das Rentenniveau deutlich sinken und ein niedrigeres Alterseinkommen zur Folge haben. Die Renten würden systematisch langsamer steigen als die Löhne.
Das Ziel der schwarz-roten Bundesregierung sei es daher, das Rentenniveau über 2025 hinaus stabil zu halten und dafür zu sorgen, dass die gesetzliche Rentenversicherung als tragende Säule der Alterssicherung weiterhin verlässlich bleibt. Dazu würde gehören, dass die Bürger auf ein stabiles Leistungsniveau vertrauen können und ein angemessenes Verhältnis von Beiträgen und Leistungen gewahrt bleibt.
Daher wird die Haltelinie für das Rentenniveau bei 48 Prozent verlängert, sodass die Abkopplung der Renten von den Löhnen bis dahin verhindert wird. Die Regelungen für diese Haltelinie gelten bis einschließlich der Rentenanpassung zum 1. Juli 2031 (§ 255e SGB VI-E).
Die Mehraufwendungen der Haltelinie werden aus Steuermitteln ausgeglichen. Dafür wird eine Erstattungsregel verankert, wonach der Bund den Unterschied der hypothetischen Ausgaben der Rentenversicherung ohne Haltelinie zu den tatsächlichen Ausgaben erstattet. Aufgrund der Erstattung der Mehrausgaben durch den Bund, werden Auswirkungen auf den RV-Beitragssatz grundsätzlich vermieden.
Zudem wird geregelt, dass die Bundesregierung im Jahr 2029 einen Bericht über die Entwicklung des Beitragssatzes und der Bundeszuschüsse vorzulegen hat, um daraufhin ggf. weitere Maßnahmen zu ergreifen. Ziel dieses Berichtes ist es, das Rentenniveau von 48 Prozent sowie die daraus entstehenden Mehrausgaben zu prüfen.
Angleichung der Kindererziehungszeit
Die anrechnungsfähige Kindererziehungszeit wurde für vor 1992 geborene Kinder in den Jahren 2014 und 2019 in zwei Stufen von einem auf insgesamt zweieinhalb Jahre angehoben. Für die Erziehung von nach 1991 geborenen Kindern werden mit drei Jahren nach wie vor mehr Kindererziehungszeiten angerechnet als für davor geborene Kinder. Ziel der Bundesregierung ist es, mit der Anerkennung von drei Jahren für alle Kinder („Mütterrente III“) – unabhängig vom Jahr der Geburt – die vollständige Gleichstellung zu schaffen.
Die Kindererziehungszeit soll künftig für vor 1992 geborene Kinder um weitere sechs Monate auf insgesamt drei Jahre verlängert werden (§ 249 SGB VI-E). Die Mehraufwendungen, die sich aufgrund der zusätzlichen Anrechnung von sechs Monaten Kindererziehungszeit für vor 1992 geborene Kinder sowie der zusätzlichen Zuschläge an persönlichen Entgeltpunkten (nach § 307d SGB VI) für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind ergeben, werden vom Bund aus Steuermitteln erstattet (§ 291c SGB VI-E).
Begründung des Gesetzgebers
Maßgebliches Ziel der Anrechnung von Kindererziehungszeiten ist die Berücksichtigung der bestandssichernden Bedeutung von Kindern im Umlageverfahren. Die als Generationenvertrag ausgestaltete gesetzliche Rentenversicherung lässt sich ohne die nachrückende Generation nicht aufrechterhalten. Diese bringt die Mittel für die Alterssicherung der jetzt erwerbstätigen Generation auf. Ohne nachrückende Generation hätte sie zwar Beiträge gezahlt, könnte aber keine Leistungen erwarten.
Dem Gesetzgeber stehen mehrere Möglichkeiten zur Verfügung, um Nachteile auszugleichen, die sich daraus ergeben, dass Kindererziehung beim erziehenden Elternteil typischerweise Sicherungslücken in der Rentenbiografie hinterlässt. Bei der Erziehung von vor 1992 geborenen Kindern musste der Elternteil, der die Kinder betreut hat, meist die Mütter, aufgrund der damals nur begrenzt bestandenen Möglichkeiten der Kinderbetreuung häufig ihre Erwerbstätigkeit einschränken oder aufgeben und damit Nachteile in ihrer Alterssicherung hinnehmen. Mit der Angleichung soll die rentenrechtliche Gleichstellung der Erziehungsleistung der Mütter und Väter unabhängig vom Jahr der Geburt des Kindes vollendet werden.
Zeitschiene für Umsetzung
Für Mütter und Väter, die ab dem 1. Januar 2028 in Rente gehen, wird die Kindererziehungszeit um sechs Monate auf insgesamt drei Jahre verlängert.
Mütter und Väter, die zu diesem Zeitpunkt schon eine Rente beziehen, erhalten zu Beginn des Jahres 2028 rückwirkend ab dem 1. Januar 2027 einen Zuschlag, der dem Rentenertrag eines halben Kindererziehungsjahres entspricht.
Mütter und Väter, für die in der Rente bereits ein Zuschlag für die Erziehung von Kindern aus der Verlängerung der Kindererziehungszeit in den Jahren 2014 und/oder 2019 enthalten ist, erhalten einen um einen halben persönlichen Entgeltpunkt erhöhten Zuschlag, sofern sie im 30. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt das Kind erzogen haben. Dies entspricht grundsätzlich der Umsetzung, wie sie bereits 2014 und 2019 mit der Ausweitung der Kindererziehungszeit auf zwei bzw. zweieinhalb Jahre erfolgte. Diese pauschale Anrechnungsweise dient der Verwaltungsvereinfachung, damit nicht Millionen von Renten neu festgestellt werden müssen.