Anhebung Grundfreibetrag
Mit der jährlichen Anhebung des in den Einkommensteuertarif gemäß § 32a EStG integrierten Grundfreibetrags soll die steuerliche Freistellung des Existenzminimums gewährleistet werden. Dadurch vermindert sich die lohnsteuerliche Belastung. Aufgrund eines Bundestagsbeschlusses vom Juni 1995 legt die Bundesregierung alle zwei Jahre einen Bericht über die Höhe des von der Einkommensteuer freizustellenden Existenzminimums von Erwachsenen und Kindern vor.
Die tarifliche Einkommensteuer bemisst sich nach dem zu versteuernden Einkommen (zvE). Vereinfacht beschrieben wird das zvE unter Berücksichtigung der individuellen Einkünfte des Steuerzahlers und nach Abzug privater Ausgaben wie Sonderausgaben oder Aufwendungen für außergewöhnliche Belastungen ermittelt. Übersteigt das zvE den Grundfreibetrag nicht, fallen – auch schon unterjährig beim Lohnsteuerabzug – keine Steuern an.
Das Bundeskabinett hat am 16. Oktober 2024 neben dem 15. Existenzminimumbericht auch den 6. Steuerprogressionsbericht beschlossen. Vor diesem Hintergrund ist mit dem Steuerfortentwicklungsgesetz der Grundfreibetrag für 2025 auf 12.096 EUR und für 2026 auf 12.348 EUR angehoben worden. Zudem erfolgte eine Anpassung der übrigen Eckwerte des Einkommensteuertarifs zur Vermeidung der sog. „kalten Progression“ (mit Ausnahme des Eckwertes der sog. „Reichensteuer“):
| Was? | zvE 2025 | zvE 2026 |
|---|---|---|
| Eingangssteuersatz (14 %) | von 12.097 bis 17.443 | von 12.349 bis 17.799 EUR |
| Progressionsphase | von 17.444 bis 68.480 EUR | von 17.800 bis 69.878 EUR |
| Spitzensteuersatz (42 %) | von 68.481 bis 277.825 EUR | von 69.879 bis 277.825 EUR |
| „Reichensteuer“ (45 %) | ab 277.826 EUR | ab 277.826 EUR |
Anhebung Kinderfreibetrag
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts darf bei der Besteuerung von Familien ein Einkommensbetrag in Höhe des sächlichen Existenzminimums eines Kindes zuzüglich der Bedarfe für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung nicht besteuert werden.
Für das Jahr 2025 ist der steuerliche Kinderfreibetrag mit dem Steuerfortentwicklungsgesetz je Elternteil auf 3.336 EUR erhöht worden; das heißt, der Kinderfreibetrag beträgt insgesamt 6.672 EUR für jedes Kind (§ 32 Abs. 6 EStG). Zusammen mit dem Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (= 2.928 EUR) sind es 2025 insgesamt 9.600 EUR.
Auch für das Jahr 2026 ist der Kinderfreibetrag mit dem Steuerfortentwicklungsgesetz festgesetzt und je Elternteil auf 3.414 EUR erhöht worden; das heißt, der Kinderfreibetrag beträgt insgesamt 6.828 EUR (§ 32 Abs. 6 EStG). Zusammen mit dem Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (= 2.928 EUR) sind es 2026 insgesamt 9.756 EUR je Kind.
Hinweis:
Die Freibeträge für Kinder wirken sich beim Lohnsteuerabzug nur hinsichtlich der Zuschlagsteuern (Solidaritätszuschlag / Kirchensteuer) aus. Bei der Einkommensteuerveranlagung der Eltern kommt es im Rahmen des Familienleistungsausgleichs zu einer Günstigerprüfung. Verglichen wird die steuerliche Auswirkung der Freibeträge für Kinder mit der Entlastung durch das Kindergeld.
| Grundfreibetrag* | Kinderfreibetrag | ||
|---|---|---|---|
| 2014 | 8.354 / 16.708 EUR | 2014 | 7.008 EUR |
| 2015 | 8.472 / 16.944 EUR | 2015 | 7.152 EUR |
| 2016 | 8.652 / 17.304 EUR | 2016 | 7.248 EUR |
| 2017 | 8.820 / 17.640 EUR | 2017 | 7.356 EUR |
| 2018 | 9.000 / 18.000 EUR | 2018 | 7.428 EUR |
| 2019 | 9.168 / 18.336 EUR | 2019 | 7.620 EUR |
| 2020 | 9.408 / 18.816 EUR | 2020 | 7.812 EUR |
| 2021 | 9.744 / 19.488 EUR | 2021 | 8.388 EUR |
| 2022 | 10.347 / 20.694 EUR | 2022 | 8.548 EUR |
| 2023 | 10.908 / 21.816 EUR | 2023 | 8.952 EUR |
| 2024 | 11.784 / 23.568 EUR | 2024 | 9.540 EUR |
| 2025 | 12.096 / 24.192 EUR | 2025 | 9.600 EUR |
| 2026 | 12.348 / 24.696 EUR | 2026 | 9.756 EUR |
*) Einzel-/Zusammenveranlagung
Anhebung Kindergeld
Das Kindergeld wurde mit Wirkung ab dem 1. Januar 2025 um 5 EUR auf 255 EUR angehoben. Mit Wirkung ab dem 1. Januar 2026 kommt eine weitere Erhöhung um 4 EUR auf 259 EUR pro Kind und Monat hinzu. Dies ergibt sich aus dem Steuerfortentwicklungsgesetzes.
Kopplung per Gesetz: Im Einkommensteuergesetz ist mit dem Steuerfortentwicklungsgesetz darüber hinaus dauerhaft verankert worden, dass das Kindergeld und der Kinderfreibetrag immer zeitgleich steigen: In § 66 Abs. 3 EStG ist künftig geregelt, dass das Kindergeld regelmäßig entsprechend der prozentualen Entwicklung der Freibeträge für Kinder angepasst wird.
Für den Veranlagungszeitraum 2026 ergab sich eine Anhebung der zur steuerlichen Freistellung des Kinderexistenzminimums dienenden Freibeträge für Kinder von insgesamt 9.600 EUR um 156 EUR auf insgesamt 9.756 EUR pro Kind.
Die Anhebung des gesamten Betrages, bestehend aus Kinderfreibetrag und Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf, wird im selben Verhältnis übertragen, sodass das Kindergeld mit Wirkung zum 1. Januar 2026 um weitere 4 EUR von 255 auf 259 EUR im Monat für jedes Kind angehoben wird:
| Kindergeld (pro Monat) | ||||
|---|---|---|---|---|
| Gültigkeit | 1 Kind | 2 Kinder | 3 Kinder | 4 Kinder |
| 2023/ 2024 | 250 EUR | 500 EUR | 750 EUR | 1.000 EUR |
| 2025 | 255 EUR | 510 EUR | 765 EUR | 1.020 EUR |
| 2026 | 259 EUR | 518 EUR | 777 EUR | 1.036 EUR |
Rückblick:
Nach der bis 2022 gültigen Rechtslage betrug das Kindergeld monatlich für das erste und zweite Kind jeweils 219 EUR, für das dritte Kind 225 EUR und für das vierte und jedes weitere Kind jeweils 250 EUR. Somit war die Höhe des Kindergeldes gestaffelt nach der Kinderzahl in der Reihenfolge der Geburten (Ordnungszahl). Ab dem 1. Januar 2023 betrug das Kindergeld dann für alle Kinder einheitlich jeweils 250 EUR im Monat. Mit der Erhöhung war die vollständige betragsmäßige Angleichung der Kindergeldhöhe für alle Kinder und die Abschaffung der bisherigen Kindergeldstaffelung verbunden.