Jahreswechsel 2025/2026

Viertes Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV)

20.10.2025
2 Minuten Lesedauer

Künstlersozialabgabe: Bagatellgrenze angehoben

Die sog. Bagatellgrenze für abgabepflichtige Unternehmen ist mit dem Vierten Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV) zum 1. Januar 2026 auf 1.000 EUR im Kalenderjahr spürbar erhöht worden (§ 24 Abs. 2 Satz 2 KSVG). Hierdurch soll ausgeschlossen werden, dass Einzel- und Kleinstaufträge an Künstler mit geringem Volumen vermehrt der Abgabepflicht unterliegen. Dieser Schritt erfolgt vor dem Hintergrund, dass im Zuge des Achten SGB IV-Änderungsgesetzes vom 28. Dezember 2022 der frühere Rechtsbegriff der „nicht nur gelegentlichen Auftragserteilung“ gestrichen wurde.

Nach der Gesetzesbegründung unterliegen aufgrund dieser Änderung knapp 15.000 Unternehmen, das sind rund zehn Prozent der aktuell abgabepflichtigen Unternehmen, ab dem Jahr 2026 nicht mehr der Abgabepflicht. In der Folge entfallen für diese Unternehmen in Summe

  • zum einen die Zahlung der Künstlersozialabgabe in Höhe von jährlich rund 500.000 EUR und
  • zum anderen Bürokratiekosten aus Informationspflichten (Melde- und Aufbewahrungspflichten) in Höhe von jährlich rund 235.000 EUR.

Wichtig:

Der § 54 KSVG bewirkt, dass die Anhebung mit einem Zwischenschritt erfolgt, denn für 2025 (also Abrechnung Anfang 2026) ist die Bagatellgrenze auf 700 EUR festgelegt worden.

Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass mit dem BEG IV eine weitere Änderung erfolgte [§ 25 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 KSVG]: Neben der Übungsleiterpauschale [§ 3 Nr. 26 EStG] ist auch die Ehrenamtspauschale [§ 3 Nr. 26a EStG] aus der Bemessungsgrundlage für die Künstlersozialabgabe herausgenommen worden. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 16 SvEV gelten diese steuerfreien Einnahmen nicht als Arbeitsentgelt, mit der Folge, dass hierfür keine SV-Beiträge zu entrichten sind. Diese Bewertung sei laut Gesetzesbegründung [BT-Drs. 20/13015 vom 25. September 2024] übertragbar, da die Verwerter künstlerischer Leistungen die mit dem Arbeitgeberanteil vergleichbare Beitragshälfte (gemeinsam mit dem Bund) tragen. Durch die Herausnahme soll der besonderen Situation von ehrenamtlich tätigen Personen Rechnung getragen werden: „Organisationen und Vereine, die Ehrenamtspauschalen für künstlerische oder publizistische Tätigkeiten zahlen, werden künftig von der Abgabepflicht für diese Entgelte sowie von den mit der Abgabepflicht verbundenen Bürokratiekosten entlastet.“

Abgabesatz sinkt 2026 auf 4,9 Prozent

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat die Künstlersozialabgabe-Verordnung 2026 (KSA-VO 2026) erlassen.

Hiernach wird im Jahr 2026 der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung 4,9 Prozent betragen, dies entspricht einer Senkung um 0,1 Prozentpunkte gegenüber dem Jahr 2025 (5,0 %).

Bundesarbeitsministerin Bärbel Bas (Pressemitteilung vom 24. Juli 2025): „Der Abgabesatz sinkt im kommenden Jahr auf 4,9 Prozent – und das trotz einer insgesamt schwachen Wirtschaftslage. Möglich wird das, weil sich die wirtschaftliche Situation in der Kunst- und Kulturbranche besser entwickelt hat, als noch im vergangenen Jahr prognostiziert wurde. Mein Ziel ist es, den Abgabesatz auch langfristig zu stabilisieren – gerade mit Blick auf die zunehmend digitale Verwertung künstlerischer und publizistischer Werke. Genau das haben wir auch im Koalitionsvertrag vereinbart.“