Jahreswechsel 2025/2026
Ein Mann hält ein Ladekabel in der Hand, mit dem er ein Elektrofahrzeug aufladen will.

Steuerliche Auswirkungen „Investitionsbooster“

20.10.2025
4 Minuten Lesedauer

Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm

Das Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland vom 14. Juli 2025 tart in seinen wesentlichen Teilen am Tag nach der Verkündung in Kraft, also am 19. Juli 2025 – wobei Anwendungsvorschriften gem. § 52 EStG zu beachten sind.

Mit der Wiedereinführung und Aufstockung der degressiven Afa für bewegliche Wirtschaftsgüter (§ 7 Abs. 2 EStG), der Absenkung des Thesaurierungssteuersatzes für nicht entnommene Gewinne (§ 34a Abs. 1 Satz 1 EStG) sowie der schrittweisen Absenkung des Körperschaftsteuersatzes (§ 23 Abs. 1 KStG) sind einige Maßnahmen enthalten, die geeignet erscheinen, wachstumswirksame Investitionen anzuschieben und mit langfristigen Entlastungen für ein nachhaltiges und wachstumsförderndes Umfeld zu sorgen. Auf diese Punkte gehen wir hier aber nicht weiter ein, sondern beschränken uns im Folgenden auf die lohnsteuerlichen Aspekte, einzige Ausnahme bildet ein kleiner Schlenker zur "Turbo-Abschreibung" für E-Autos.

Private Nutzung von reinen Elektrofahrzeugen

Bei der Ein-Prozent-Regelung ist für die private Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs, das keine CO2-Emissionen hat (reine Elektrofahrzeuge, inkl. Brennstoffzellenfahrzeuge), nur ein Viertel der Bemessungsgrundlage (Bruttolistenpreis) anzusetzen (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 3 EStG) und bei der Fahrtenbuch-Regelung nur ein Viertel der Anschaffungskosten oder vergleichbarer Aufwendungen (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 Nr. 3 EStG). Dies galt zunächst bis zu einem Bruttolistenpreis von 60.000 EUR bzw. für Anschaffungen nach dem 31. Dezember 2023 bei einem Bruttolistenpreis des Kraftfahrzeugs von nicht mehr als 70.000 EUR (§ 52 Abs. 12 Satz 5 EStG).

Mit dem „Investitionsbooster“ wurde der bestehende Grenzbetrag von 70.000 EUR auf 100.000 EUR angehoben. Dies gilt entsprechend bei der Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs an Arbeitnehmer (§ 8 Abs. 2 Satz 2, 3 und 5 EStG).

ACHTUNG: Die neue Höchstgrenze gilt für Anschaffungen nach dem 30. Juni 2025 (§ 52 Abs. 12 Satz 5 EStG).

Schnellübersicht

Anschaffungszeitraum – Bruttolistenpreisgrenze
AnschaffungszeitraumBruttolistenpreisgrenze
1.1.2020 bis 31.12.202360.000 EUR
1.1.2024 bis 30.6.202570.000 EUR
1.7.2025 bis 31.12.2030100.000 EUR

Liegt der Bruttolistenpreis über dem Grenzwert, erfolgt lediglich eine Halbierung der Bemessungsgrundlage.

Für die Anwendung der neuen Höchstgrenze von 100.000 EUR kommt es nicht darauf an, ob es sich um die Anschaffung eines Neufahrzeugs oder eines Gebrauchtwagens handelt. Erfolgt also die Anschaffung eines Elektrofahrzeugs nach dem 30. Juni 2025, gilt die erhöhte Grenze von 100.000 EUR unabhängig davon, ob der Arbeitgeber das Fahrzeug als Neuwagen oder Gebrauchtwagen angeschafft hat.

Turbo-Abschreibung mit 75 Prozent im Jahr der Anschaffung

Die Bundesregierung hat sich zum Ziel gesetzt, die Elektromobilität in Deutschland deutlich voranzubringen. Für eine erfolgreiche Umsetzung dieses Ziels würde es laut Gesetzesbegründung auch weitreichender steuerlicher Maßnahmen bedürfen.

Mit der neuen Abschreibungsregel ist für rein elektrisch betriebene Fahrzeuge eine arithmetisch-degressive Abschreibung mit fallenden Staffelsätzen in Höhe von

  • 75 Prozent im Jahr der Anschaffung,
  • 10 Prozent im ersten darauf folgenden Jahr,
  • 5 Prozent im zweiten darauf folgenden Jahr,
  • 5 Prozent im dritten darauf folgenden Jahr,
  • 3 Prozent im vierten darauf folgenden Jahr und
  • 2 Prozent im fünften darauf folgenden Jahr eingeführt worden (§ 7 Abs. 2a EStG).

Zusätzlich zu den bereits bestehenden vielfältigen steuerlichen Fördermaßnahmen im Bereich der Elektromobilität werden mit der Einführung dieser Abschreibungsmöglichkeit als konjunktur-, wirtschafts- oder wachstumspolitische Maßnahme deutliche steuerliche Anreize insbesondere für den Markthochlauf der Elektromobilität im betrieblichen Bereich gesetzt.

Die Regelung umfasst ausschließlich neu angeschaffte, rein elektrisch betriebene Fahreuge. Maßgebend ist, dass die Fahrzeuge dem Betriebsvermögen neu zugegangen sind (keine Beschränkung auf Neufahrzeuge). Sie gilt befristet für Anschaffungen im Zeitraum von Juli 2025 bis Dezember 2027. Die temporäre Begrenzung soll Anreize für zügige Investitionsentscheidungen setzen.

Für die Definition der Elektrofahrzeuge wird auf die Definition in § 9 Abs. 2 Kraftfahrzeugsteuergesetz zurückgegriffen. Sie umfasst im vorliegenden Sinne alle Fahrzeuge, unabhängig von ihrer Fahrzeugklasse und damit neben Personenkraftwagen insbesondere auch Elektronutzfahrzeuge, Lastkraftwagen und Busse.

Dabei wird von einem Abschreibungszeitraum von insgesamt sechs Jahren ausgegangen. Dieser Zeitraum entspricht der regelmäßigen durchschnittlichen betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer für die begünstigten Fahrzeuge (Personenkraftwagen gem. Pos. 4.2.1 AfA-Tabelle).

Eine Kumulierung mit Sonderabschreibungen ist nicht zulässig. Eine gleichzeitige Inanspruchnahme stünde der Systematik entgegen, die mit den festen im Zeitverlauf fallenden Abschreibungssätzen erreicht wird. Die neue degressive Abschreibung führt zur vollständigen Abschreibung, indem diese alleinig von den ursprünglichen Anschaffungskosten vorgenommen wird und kein Wechsel des Abschreibungsregimes zulässig ist.

Die Regelung des § 7 Abs. 2a EStG ist nach der allgemeinen Anwendungsregelung (§ 52 Abs. 1 EStG) erstmals für den Veranlagungszeitraum 2025 anzuwenden. Der Abschreibungsbetrag ist bereits im Anschaffungsjahr als voller Jahresbetrag abziehbar, eine zeitanteilige Kürzung ist nicht vorzunehmen.